Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 5
Fortbildungsmaßnahmen
(1) Die Fortbildung baut auf den Kenntnissen und Fertigkeiten auf, die Gegenstand der Berufsausbildung oder der Einführungszeit (§ 2 Abs. 3) sind. Sie ist theoretisch und praktisch durchzuführen.
(2) Die theoretische Fortbildung soll die im Fortbildungsrahmenplan ausgewiesenen Inhalte nach didaktisch-methodischen Gesichtspunkten auf wissenschaftlicher Grundlage praxisbezogen vermitteln. Sie ist in Schulungseinrichtungen der Verbände der Krankenkassen oder der Krankenkassen in Vollzeitlehrgängen durchzuführen. Die Vollzeitlehrgänge sollen insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfassen.
(3) Während der praktischen Fortbildung soll der Fortzubildende unter Anleitung hierfür qualifizierter Angestellter mit Funktionen vertraut gemacht werden, die den im Fortbildungsrahmenplan ausgewiesenen Inhalten entsprechen. Die Leitung und Überwachung der praktischen Fortbildung obliegt einem persönlich, fachlich sowie berufs- und arbeitspädagogisch geeigneten Angestellten.
(4) Soweit es die besonderen Verhältnisse bei den Betriebskrankenkassen erfordern, kann unter Beachtung des Fortbildungszieles bei der Durchführung der Fortbildung von der Gliederung der Fortbildungsabschnitte und von Absatz 3 abgewichen werden.