Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 4
Gegenstand der Fortbildung
Im Rahmen der Fortbildung sind mindestens die Inhalte zu vermitteln, die der Fortbildungsrahmenplan, der Bestandteil dieser Fortbildungsordnung ist, lernzielorientiert und nach Fortbildungsabschnitten gegliedert ausweist.