Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1988

1.   Allgemeines

§ 3 Abs. 4 BWildSchV ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Ausnahmen vom Erfordernis eines gültigen Falknerjagdscheins (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV) und von der Beschränkung der Arten und der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV) zu machen. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll diese Ausnahmeregelung restriktiv vollzogen werden, um Umgehungstatbestände im Sinne einer nur vorgetäuschten Nachzucht weitgehend ausschließen zu können. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 4 BWildSchV müssen kumulativ erfüllt sein. Dies gilt sowohl bei einer Ausnahme von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV (s. unten Nr. 2.1) als auch von Absatz 2 Nr. 2 BWildSchV (s. unten Nrn. 2.2.1 und 2.2.2). Sofern Ausnahmen zum Zwecke der Nachzucht (s. unten Nr. 3.1.2) zugelassen werden sollen, müssen zusätzlich noch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV gegeben sein. Der Verkauf und das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zum Verkauf und das Zurschaustellen zu kommerziellen Zwecken (Vermarktung) gezüchteter Greifvögel bedarf darüber hinaus der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 3 BArtSchV.
§ 3 BWildSchV ist ebenso wie die Vorschriften der BArtSchV auf Bastarde heimischer Greifvögelarten mit anderen Arten anwendbar (vgl. dazu Erläuterungen Nr. 4 zu den Anlagen 1 bis 3 der BArtSchV, BGBl I 1986 S. 2710).