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Text gilt ab: 01.07.1988
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792-W

Richtlinien zum einheitlichen Vollzug des § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung – BWildSchV – vom 25.10.1985 (BGBl I S. 2040) und der §§ 11 und 12 Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV – vom 19.12.1986 (BGBl I S. 2705)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen
vom 30. Juni 1988, Az. R 4-7901-92

(AllMBl. S. 659)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen über die Richtlinien zum einheitlichen Vollzug des § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung – BWildSchV – vom 25.10.1985 (BGBl I S. 2040) und der §§ 11 und 12 Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV – vom 19.12.1986 (BGBl I S. 2705) vom 30. Juni 1988 (AllMBl. S. 659)

An die
Kreisverwaltungsbehörden
untere Jagdbehörden
untere Naturschutzbehörden
Regierungen
höhere Jagdbehörden
höhere Naturschutzbehörden
Zum Vollzug der § 3 Abs. 4 BWildSchV, § 11 und § 12 BArtSchV geben das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Hinweise:

1.   Allgemeines

§ 3 Abs. 4 BWildSchV ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Ausnahmen vom Erfordernis eines gültigen Falknerjagdscheins (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV) und von der Beschränkung der Arten und der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV) zu machen. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll diese Ausnahmeregelung restriktiv vollzogen werden, um Umgehungstatbestände im Sinne einer nur vorgetäuschten Nachzucht weitgehend ausschließen zu können. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 4 BWildSchV müssen kumulativ erfüllt sein. Dies gilt sowohl bei einer Ausnahme von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV (s. unten Nr. 2.1) als auch von Absatz 2 Nr. 2 BWildSchV (s. unten Nrn. 2.2.1 und 2.2.2). Sofern Ausnahmen zum Zwecke der Nachzucht (s. unten Nr. 3.1.2) zugelassen werden sollen, müssen zusätzlich noch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV gegeben sein. Der Verkauf und das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zum Verkauf und das Zurschaustellen zu kommerziellen Zwecken (Vermarktung) gezüchteter Greifvögel bedarf darüber hinaus der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 3 BArtSchV.
§ 3 BWildSchV ist ebenso wie die Vorschriften der BArtSchV auf Bastarde heimischer Greifvögelarten mit anderen Arten anwendbar (vgl. dazu Erläuterungen Nr. 4 zu den Anlagen 1 bis 3 der BArtSchV, BGBl I 1986 S. 2710).

2.   Ausnahmemöglichkeiten nach § 3 Abs. 4 BWildSchV

2.1   Ausnahmen vom Erfordernis eines gültigen Falknerjagdscheins

Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV sind nur bei Personen möglich, die anderweitig eine hervorragende fachliche Qualifikation in der Greifvogelhaltung und -pflege nachweisen können (z.B. Tierärzte, Zoologen).

2.2   Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen

2.2.1   Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen hinsichtlich der Arten

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV dürfen von den in Anlage 4 genannten Arten nur insgesamt 2 Vögel der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalken gehalten werden, d.h. die übrigen 15 Greifvogelarten der Anlage 4 sind für die Haltung grundsätzlich nicht freigegeben. Für diese übrigen 15 Greifvogelarten der Anlage 4 sind für die Haltung grundsätzlich nicht freigegeben. Für diese übrigen 15 Greifvogelarten können nach § 3 Abs. 4 BWildSchV nur für die Haltung zu wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken bzw. zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur Ausnahmen erteilt werden, nicht aber zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd, da für Zwecke der Beizjagd – von Altbeständen abgesehen – keine anderen heischen Greifvogelarten verwendet werden dürfen und insoweit auch keine Ausnahmemöglichkeit eröffnet ist.
Von den Haltungsbeschränkungen für heimische Greifvögel sind die bei Inkrafttreten der Bundeswildschutzverordnung (09.11.1985) legal gehaltenen Greifvögel, sog. Altbestände, gemäß § 3 Abs. 5 BWildSchV sowie die in zoologischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in behördlich genehmigten bzw. anerkannten Auffang- und Pflegestationen gehaltenen Greifvögel gemäß § 3 Abs. 6 BWildSchV freigestellt (vgl. auch LMS vom 11.12.1987 Nr. R 4-7901-76I).

2.2.2   Ausnahmen von der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes

Ausnahmen von der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes auf zwei Vögel der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke können gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV zugelassen werden, wenn die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der feien Natur erforderlich ist.

3.   Zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BWildSchV

3.1   Zu § 3 Abs. 4 Nr. 1 BWildSchV

3.1.1   Ausnahmen für wissenschaftliche Lehr- oder Forschungszwecke

Für die Haltung zu wissenschaftlichen Lehr- oder Forschungszwecke können für alle in Anlage 4 der BWildSchV genannten Arten Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Eine Genehmigung zur Bestandserweiterung für wissenschaftliche oder Forschungszwecke setzt eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers, eine anerkannte wissenschaftliche Methode und eine konkrete wissenschaftliche Zielsetzung bzw. ein konkretes Forschungsvorhaben voraus.
Ausnahmen für Lehrzwecke können nur zugelassen werden, wenn die Haltung zur Wissensvermittlung und damit zur Errichtung des Lehrziels erforderlich ist. Die bloße Zurschaustellung von Greifvögeln ohne konkreten Lehrzweck (z.B. Greifvogelschauen, Vogelparks) ist grundsätzlich nicht ausreichend.

3.1.2   Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht

Nach § 3 Abs. 4 BWildSchV können insbesondere auch Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht zugelassen werden. Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Zucht auch von heischen Greifen und Falken (siehe Anlage 4 der BWildSchV) zulässig ist, regelt § 11 BArtSchV. Eine Ausnahmegenehmigung für Zwecke der Nachzucht nach § 3 Abs. 4 BWildSchV kommt nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV vorliegen.

3.1.2.1   Voraussetzungen nach § 11 BArtSchV

Nach § 11 BArtSchV dürfen auch heimische Greife und Falken nur gezüchtet werden, wenn
die Elterntiere im Geltungsbereich der BArtSchV legal der Natur entnommen oder gezüchtet wurden oder in den Geltungsbereich der Verordnung gelangt sind (§ 11 Satz 1 Nr. 2 BArtSchV),
der Züchter ausreichende Kenntnisse über die Zucht der Tiere hat (§ 11 Satz 1 Nr. 2 BArtSchV) und
die Haltung der Tiere dem § 3 der BWildSchV entspricht (§ 11 Satz 1 Nr. 3 BArtSchV).
3.1.2.1.1   Legale Herkunft der Elterntiere
Der Nachweis der legalen Herkunft der Elterntiere ist bei Erwerb von Dritten durch sog. CITES-Papiere im Sinne des § 22 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 (Kopie für den Berechtigungen der Einfuhrbescheinigung, Kopie der Einfuhrbescheinigung für den Einführer oder sog. CITES-Bescheinigung) zu führen. Bei Exemplaren, die vor Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 3418/83, also vor dem 01.01.84 erworben wurden, ist der Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG bei eingeführten Exemplaren durch die nach dem Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22.05.1975 erforderlichen Dokumente oder bei Inlandsherkünften durch sonstige geeignete Belege (z.B. Ein- oder Auslieferungsbuch, Rechnungen) zu führen.
Bei eigenen Nachzuchten und rechtmäßigen Naturentnahmen, bei denen ein Nachweis gemäß Art. 29 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3418/83 mangels Vermarktung bzw. Verwendung zum Transport nicht erforderlich ist, ist der Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Beweismittel (z.B. Zuchtbuch, Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde, Zeugen etc.) zu führen.
Besitzer von Tieren, die dem persönlichen Gebrauch dienen und vor dem 01.01.1987 erworben worden sind, brauchen anstelle des Nachweises nur glaubhaft machen, dass sie zum Besitz berechtigt sind oder an dem in § 22 Abs. 1 BNatSchG vorgesehenen Stichtag (31.08.1980) die Tiere in Besitz hatten (vgl. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht besteht (§ 22 Abs. 2 S. 3 BNatSchG), d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Besitzberechtigung vorliegen, bevor vom Besitzer die Glaubhaftmachung verlangt werden kann. Persönlicher Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn die Haltung der Tiere nach Zweck und Umfang ausschließlich dem eigenen Gebrauch des Züchters dient.
Bei Exemplaren, die vor dem 31.08.80 erworben wurden, ist grundsätzlich nur der Nachweis des tatsächlichen Besitzers erforderlich (§ 22 Abs. 1 BNatSchG).
3.1.2.1.2   Ausreichende Kenntnisse über die Zucht
Das Vorliegen ausreichender Kenntnisse über die Zucht ist der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen nachzuweisen (§ 11 Satz 2 i. V. m. § 11 Satz 1 Nr. 2 BArtSchV). Um vorgetäuschte Nachzuchten möglichst auszuschließen, hat sich die untere Naturschutzbehörde vom Vorliegen dieser Kenntnisse unter Beziehung eines von der Regierung zu benennenden Sachverständigen (z.B. geeignete Prüfer der Falknerprüfung) zu vergewissern. Von dem Nachweis kann abgesehen werden, wenn der Züchter eine entsprechende fachliche Qualifikation zur Greifvogelzucht besitzt (z.B. Tierarzt, Zoologe). Bei Inhabern eines gültigen Falknerjagdscheins kann grundsätzlich von dem Nachweis abgesehen werden, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann (z.B. durch Bestätigung eines anerkannten Falknerverbandes, etwa des Deutschen Falkenordens oder des Ordens Deutscher Falkoniere), dass der Betroffene über ausreichende Zuchtkenntnisse verfügt.
3.1.2.1.3   § 11 Satz 1 Nr. 3 BArtSchV
Nach § 11 Satz 1 Nr. 3 BArtSchV ist bei der Nachzucht von heimischen Greifen und Falken im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV in aller Regel eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 BWildSchV erforderlich.

3.1.2.2   Nachzuchtzweck

Ausnahmen zur Nachzucht können gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV für folgende Zwecke zugelassen werden:
3.1.2.2.1   Nachzucht für wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke
Für wissenschaftliche, Lehr- oder Forschungszwecke können für alle in Anlage 4 der BWildSchV genannten Arten Ausnahmen zugelassen werden.
3.1.2.2.2   Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd
Eine Ausnahme für Bestandserweiterung zum Zwecke der Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd kommt nur für die Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke in Betracht. Sie kann nur erteilt werden, wenn die aus der Nachzucht hervorgehenden Exemplare später von Falknern mit gültigen Falknerjagdschein verwendet werden sollen. Dies gilt auch bei Eigenbedarf. Der Antragsteller hat nach Möglichkeit die dazu erforderlichen Angaben hinsichtlich des Abnehmers bzw. späteren Halters zum Zeitpunkt der Antragstellung zu machen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, hat der Antragssteller nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung Falknerverbandes), dass er in der Regel, etwa als erfolgreicher Züchter, in der Lage ist, für die Nachzucht berechtigte Abnehmer zu finden.
Ausnahmen für die Nachzucht zur Ausübung der Beizjagd im Ausland kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Antragsteller einen zweifelsfreien Nachweis erbringen kann, dass
mit den gezüchteten Exemplaren keine kommerziellen Interessen verfolgt werden (z.B. wenn der Vogel als Gastgeschenk für einen europäischen anerkannten Falknerverband verwendet werden oder ähnlichen Zwecken dienen soll),
die Zuverlässigkeit und Sachkunde des künftigen Halters, die fach- und artgerechte Betreuung der Vögel sowie die Einhaltung der jeweiligen ausländischen Vorschriften gewährleistet ist. Die Beweislast trägt der Antragsteller.
3.1.2.2.3   Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur
Bei einer Genehmigung zur Bestandserweiterung zum Zwecke der Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur ist darauf zu achten, dass die Zuchtpaare keine Hybriden oder Mischlinge sind. Die Zuchtpaare müssen heimischen Rassen angehören (z.B. Wanderfalke = F. peregrinus peregrinus).
Bei Bedarf ist über die Regierung von Niederbayern oder Mittelfranken die sachverständige Auskunft von geeigneten Prüfern der Falknerprüfung einzuholen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Ansiedlung in der freien Natur im Rahmen eines staatlich anerkannten oder geförderten Ansiedlungsprogramms erfolgt.

3.2   Zu § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV

3.2.1   Zuverlässigkeit des Halters

Die nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV erforderliche Zuverlässigkeit setzt voraus, dass der Halter eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Erfordernisse bietet, die an eine ordnungsgemäße Greifvogelhaltung bzw. -zucht zu stellen sind.

3.2.2   Ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken

Die erforderliche Sachkenntnis im Sinne dieser Bestimmung setzt ausreichende Kenntnisse in den Prüfungsgebieten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 JFPO voraus.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins die erforderliche Sachkenntnis haben. Gleiches gilt für Halter, die eine entsprechende berufliche Qualifikation vorweisen können (z.B. Veterinäre, Zoologen etc.). Bei Zweifeln an der Sachkenntnis wird empfohlen, über die Regierung einen geeigneten Prüfer der Falknerprüfung als Sachverständigen beizuziehen.

3.3   Zu § 3 Abs. 4 Nr. 3 BWildSchV

Eine fachgerechte Betreuung und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BWildSchV) ist in aller Regel gewährleistet, soweit es sich um ein nach Art. 23 BayJG i. V. m. Art. 20a BayNatSchG genehmigtes Tiergehege handelt. Die Genehmigung als Wildgehege kann zusammen mit einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 BWildSchV erteilt werden. Die zuständige Behörde hat sich jedoch vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 BWildSchV erteilt werden. Die zuständige Behörde hat sich jedoch vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 BWildSchV von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu überzeugen.

4.   Verfahrenshinweise

4.1   Angaben des Antragstellers

Die Antragsteller haben die für die Entscheidung der unteren Jagdbehörde erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere den Verwendungszweck, den voraussichtlichen Bedarf und die voraussichtlichen Zuchtpaare unter Angabe der Kennzeichnungsnummer anzugeben.

4.2   Inhalt, Auflagen und Nebenbestimmungen eines Bescheids gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV für Zwecke der Nachzucht

4.2.1   Inhaltliche Ausgestaltung des Bescheids

Die Ausnahmen sind grundsätzlich nur für bestimmte Zuchtpaare zu erteilen. Eine Befristung soll nicht erfolgen.

4.2.2   Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Ausnahmen sind unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen, vor allem Auflagen, ist sicherzustellen, dass der Antragsteller
das Schlüpfen der Jungvögel unter Angabe des Elternpaares (Kennzeichen) und von Anzahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck der Jungvögel unverzüglich (spätestens 4 Wochen nach dem Schlüpfen) der unteren Jagdbehörde anzeigt,
die Jungvögel unverzüglich dauerhaft und unverwechselbar nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 BWildSchV kennzeichnet,
Aufzeichnung (sog. Zuchtbuch) führt, aus denen der Zeitpunkt der Eiablage und des Schlüpfens (Tag, Monat, Jahr), Kennzeichen, Art, Geschlecht der Jungvögel sowie Abgabetag, Verwendungszweck und Name und Anschrift des Empfängers hervorgehen müssen,
binnen einer jeweils angemessenen Frist gegenüber der unteren Jagdbehörde den Nachweis erbringen muss, dass die aus der Nachzucht hervorgegangenen Exemplare zu den beantragten Zwecken verwendet worden sind. Eine Nachfrist kann gewährt werden.

4.2.3  

Sofern der Nachweis nicht erbracht werden kann, ist die Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

4.2.4  

Überzählige, aus der Nachzucht hervorgegangene Exemplare können beim Züchter verblieben. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 BWildSchV kann aber erst dann wieder erteilt werden, wenn der Antragsteller eine zweckentsprechende Verwendung der gezüchteten Vögel im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BWildSchV nachweisen kann.

5.   Besitzberechtigung und Vermarktung gezüchteter Greife und Falken

5.1   Nachzuchten rechtswidrig erworbener Elterntiere

Die gesetzliche Ausnahme von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten für gezüchtete Tiere der besonders geschützten Arten (§ 20g Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) gilt nur für die Tiere, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art (insbesondere § 11 BArtSchV, § 3 Abs. 4 BWildSchV) gezüchtet wurden. Nachzuchten rechtswidrig erworbener Elterntiere werden damit ebenfalls von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten des § 20f Abs. 2 BNatSchG erfasst.

5.2   Vermarktung ordnungsgemäß gezüchteter Greife und Falken

Die Vermarktung ordnungsgemäß gezüchteter Greife und Falken ist nur mit einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 BArtSchV zulässig. Eine Ausnahme nach § 12 Abs. 3 BArtSchV kann nur zugelassen werden, soweit die artenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 11 BArtSchV) und § 3 BWildSchV eingehalten sind, d.h. insbesondere das Exemplar ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV vorliegt und der Züchter den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung (vgl. Nr. 4.2.2) erbracht hat. Unter den genannten Voraussetzungen kann die Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 3 BArtSchV im Regelfall erteilt werden.

5.3   Erforderlichkeit von CITES-Bescheinigungen

Darüber hinaus sind für den Transport und die Vermarktung von Greifvögeln CITES-Papiere, hier sog. CITES-Bescheinigungen, erforderlich (§ 22 Abs. 3 BNatSchG i. V. m Art. 29 Abs. 1 Verordnung [EWG] Nr. 3418/83). Bei Nachzuchten der sog. F 1-Generation, deren Vermarktung bei heimischen Greifen und Falken zulässig ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 BArtSchV), ist auf den CITES-Bescheinigungen im Feld 13 ein entsprechender Vermerk „F 1-Generation “ anzubringen.
Soweit ein Verkauf ins Ausland stattfindet, ist der Verkäufer auf die Notwendigkeit einer Ausfuhrgenehmigung nach § 5 BArtSchV sowie ggf. nach § 21 Abs. 1 BNatSchG durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Adickesallee 40, 6000 Frankfurt 1, hinzuweisen.

6.   Zuständigkeiten

Für Ausnahmen nach § 3 Abs. 4BWildSchV sind die unteren Jagdbehörden gemäß Art. 52 Abs. 3 BayJG zuständig, für den Vollzug der §§ 11, 12 BArtSchV die unteren Naturschutzbehörden (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz vom 07.07.1987, GVBl 239).
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und um gegensätzliche Entscheidungen der unteren Jagdbehörde und unteren Naturschutzbehörde auszuschließen, sind die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen der BWildSchV und der BArtSchV in einem einheitlichen Verfahren festzustellen und zu entscheiden. Dies setzt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der unteren Jagbehörde und der unteren Naturschutzbehörde voraus. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 BWildSchV für Zwecke der Nachzucht kommt nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV vorliegen.

7.   Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am 01.07.1988 in Kraft.

I. A.
Schuh
Ministerialdirektor
I. A.
Prof. Dr. Buchner
Ministerialdirektor