Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1988

6.   Zuständigkeiten

Für Ausnahmen nach § 3 Abs. 4BWildSchV sind die unteren Jagdbehörden gemäß Art. 52 Abs. 3 BayJG zuständig, für den Vollzug der §§ 11, 12 BArtSchV die unteren Naturschutzbehörden (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz vom 07.07.1987, GVBl 239).
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und um gegensätzliche Entscheidungen der unteren Jagdbehörde und unteren Naturschutzbehörde auszuschließen, sind die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen der BWildSchV und der BArtSchV in einem einheitlichen Verfahren festzustellen und zu entscheiden. Dies setzt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der unteren Jagbehörde und der unteren Naturschutzbehörde voraus. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 BWildSchV für Zwecke der Nachzucht kommt nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV vorliegen.