Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1988

4.   Verfahrenshinweise

4.1   Angaben des Antragstellers

Die Antragsteller haben die für die Entscheidung der unteren Jagdbehörde erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere den Verwendungszweck, den voraussichtlichen Bedarf und die voraussichtlichen Zuchtpaare unter Angabe der Kennzeichnungsnummer anzugeben.

4.2   Inhalt, Auflagen und Nebenbestimmungen eines Bescheids gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV für Zwecke der Nachzucht

4.2.1   Inhaltliche Ausgestaltung des Bescheids

Die Ausnahmen sind grundsätzlich nur für bestimmte Zuchtpaare zu erteilen. Eine Befristung soll nicht erfolgen.

4.2.2   Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Ausnahmen sind unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen, vor allem Auflagen, ist sicherzustellen, dass der Antragsteller
das Schlüpfen der Jungvögel unter Angabe des Elternpaares (Kennzeichen) und von Anzahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck der Jungvögel unverzüglich (spätestens 4 Wochen nach dem Schlüpfen) der unteren Jagdbehörde anzeigt,
die Jungvögel unverzüglich dauerhaft und unverwechselbar nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 BWildSchV kennzeichnet,
Aufzeichnung (sog. Zuchtbuch) führt, aus denen der Zeitpunkt der Eiablage und des Schlüpfens (Tag, Monat, Jahr), Kennzeichen, Art, Geschlecht der Jungvögel sowie Abgabetag, Verwendungszweck und Name und Anschrift des Empfängers hervorgehen müssen,
binnen einer jeweils angemessenen Frist gegenüber der unteren Jagdbehörde den Nachweis erbringen muss, dass die aus der Nachzucht hervorgegangenen Exemplare zu den beantragten Zwecken verwendet worden sind. Eine Nachfrist kann gewährt werden.

4.2.3  

Sofern der Nachweis nicht erbracht werden kann, ist die Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

4.2.4  

Überzählige, aus der Nachzucht hervorgegangene Exemplare können beim Züchter verblieben. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 BWildSchV kann aber erst dann wieder erteilt werden, wenn der Antragsteller eine zweckentsprechende Verwendung der gezüchteten Vögel im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BWildSchV nachweisen kann.