7. Dienstausweis und Dienstabzeichen für die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden
Der Dienstausweis gemäß
Anlage 1 wird durch den amtlichen Dienstausweis für die Beschäftigten der unteren Forstbehörden ersetzt. Dieser enthält gleich lautende Inhalte.
In gleicher Weise ersetzt das Dienstabzeichen nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG das Dienstabzeichen für die Forstschutzbeauftragten nach
Anlage 2.