Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

7902-L

Vollzug des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landwirtschaft und Forsten und des Innern
vom 8. September 2005, Az. F 1-FG 103-629

(AllMBl. S. 335)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landwirtschaft und Forsten und des Innern über den Vollzug des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) vom 8. September 2005 (AllMBl. S. 335), die durch Bekanntmachung vom 10. November 2006 (AllMBl. S. 704) geändert worden ist

An alle Kreisverwaltungsbehörden
nachrichtlich an
die Ämter für Landwirtschaft und Forsten
die Regierungen
die Gemeinden
Für den Vollzug des Art. 35 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) wird Folgendes bestimmt:

1. Dienstausweis der Forstschutzbeauftragten

Die Forstschutzbeauftragten erhalten einen Dienstausweis, den sie während ihrer Tätigkeit mitführen müssen. Der Dienstausweis besteht aus grünem Schreibleinen und entspricht in Inhalt und Format der Anlage 1.
Für die Forstschutzbeauftragten kraft Amts und für die Forstschutzbeauftragten kraft Bestätigung sind, mit Ausnahme der Beschäftigten der staatlichen Forstverwaltung, die gleichen Ausweisvordrucke zu verwenden. Dabei sind die nicht zutreffenden Textstellen des Ausweisvordrucks zu streichen. Soweit zusätzliche Bestimmungen nicht veranlasst sind, ist dies auf dem dafür vorgesehenen Schreibfeld der Innenseite kenntlich zu machen.
Die nach der bisherigen Regelung ausgestellten Dienstausweise kraft Amts behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2006. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt durch die o. g. Dienstausweismuster zu ersetzen. Die nach der bisherigen Regelung ausgestellten Dienstausweise für Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung bleiben über den 31. Dezember 2006 hinaus weiter gültig. Im Falle einer Neuerteilung sind ebenfalls die o. g. Dienstausweismuster zu verwenden.

2. Dienstabzeichen der Forstschutzbeauftragten

Das Dienstabzeichen der Forstschutzbeauftragten (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG) ist ein schildförmiges Abzeichen, gestickt oder gedruckt auf Tuchunterlage oder in Metall. Seine obere Breite beträgt 35 mm, die Länge einschließlich der 17,5 mm hohen Abrundung 44 mm. Die Grundfärbung des Abzeichens besteht aus weiß-blauen Rauten. Das Abzeichen wird begrenzt von einem 1,5 mm breiten dunkelgrünen Rand; in der Mitte ist auf den weiß-blauen Rauten ein schräg liegendes einschließlich Blattstiel 34 mm langes dunkelgrünes Eichenblatt mit einer 18 mm hohen silberfarbenen Eichel eingezeichnet. Am oberen Rand des Dienstabzeichens ist ein von einem 0,5 mm breiten dunkelgrünen Streifen abgetrennter 6 mm hoher Raum von den Rauten ausgespart; er trägt die 4 mm hohe Inschrift „FORSTSCHUTZ“ (Muster in Anlage 2).
Das Abzeichen auf Tuchunterlage ist am oberen Teil des linken Ärmels zu tragen. Es hat über den 1,5 mm breiten dunkelgrünen Randstreifen hinaus einen Rand zum Annähen. Das Abzeichen in Metall wird auf der Kleidung an der linken Brustseite getragen.

3. Dauer der Berechtigung

Die Berechtigung, den Dienstausweis mit sich zu führen und das Dienstabzeichen zu tragen, endet mit dem Erlöschen der Eigenschaft des Forstschutzbeauftragten. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind an die nach Ziffer 4 zuständige Stelle zurückzugeben.

4. Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung des Dienstausweises und die Ausgabe des Dienstabzeichens ist
1.
bei Forstschutzbeauftragten kraft Amts die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der der Forstschutzbeauftragte in einem Dienstverhältnis steht,
2.
bei Forstschutzbeauftragten kraft Bestätigung die Kreisverwaltungsbehörde, die gemäß Art. 36 Abs. 1 BayWaldG den Forstschutzbeauftragten bestätigt.

5. Kosten

Die Kosten für die Beschaffung von Dienstausweis und Dienstabzeichen trägt
1.
für Forstschutzbeauftragte kraft Amts der Dienstherr,
2.
für Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung der Waldbesitzer, der die Bestätigung des Forstschutzbeauftragten beantragt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayWaldG).

6. Dienstausweis und Dienstabzeichen für die Forstschutzbeauftragten der Gemeinden, anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerische Staatsforsten

Gemeinden, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerische Staatsforsten“ wird empfohlen, die Regelungen der Nrn. 1 bis 3 für deren Forstschutzbeauftragte zu übernehmen. Soweit Dienst- und oder Unternehmensausweise für die Beschäftigten vorhanden sind, sollten diese Ergänzungen entsprechend der Anlage 1 erhalten. Andernfalls wäre, im Sinn des Art. 35 Abs. 2 BayWaldG, ein eigener Ausweis notwendig.

7. Dienstausweis und Dienstabzeichen für die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden

Der Dienstausweis gemäß Anlage 1 wird durch den amtlichen Dienstausweis für die Beschäftigten der unteren Forstbehörden ersetzt. Dieser enthält gleich lautende Inhalte.
In gleicher Weise ersetzt das Dienstabzeichen nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG das Dienstabzeichen für die Forstschutzbeauftragten nach Anlage 2.

8. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Sie gilt über den Zeitraum von drei Jahren hinaus.

Adelhardt
Ministerialdirektor
Schuster
Ministerialdirektor