Inhalt
3. Dauer der Berechtigung
Die Berechtigung, den Dienstausweis mit sich zu führen und das Dienstabzeichen zu tragen, endet mit dem Erlöschen der Eigenschaft des Forstschutzbeauftragten. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind an die nach Ziffer 4 zuständige Stelle zurückzugeben.