Inhalt
5. Kosten
Die Kosten für die Beschaffung von Dienstausweis und Dienstabzeichen trägt
- 1.
für Forstschutzbeauftragte kraft Amts der Dienstherr,
- 2.
für Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung der Waldbesitzer, der die Bestätigung des Forstschutzbeauftragten beantragt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayWaldG).