Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006

5. Kosten

Die Kosten für die Beschaffung von Dienstausweis und Dienstabzeichen trägt
1.
für Forstschutzbeauftragte kraft Amts der Dienstherr,
2.
für Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung der Waldbesitzer, der die Bestätigung des Forstschutzbeauftragten beantragt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayWaldG).