Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001

Zweiter Teil Aufnahme

5.4.1 

Als vergleichbarer Abschluss gelten insbesondere Wirtschafter, Meister, Fachhochschul- oder Universitätsdiplom sowie Bachelor und Master in der jeweiligen Fachrichtung.

5.5.1 

Einer ablehnenden Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend Nr. I. 2 Buchst. a der LMBek vom 7. Mai 1980 (LMBl S. 23), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (LMBl S. 29), beizufügen.

5.6.1 

Die Studierenden erhalten zum Schulbeginn einen Studierendenausweis nach Anlage 1.

5.5.2 

Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.

7.3.1 

Bei Nichterreichen der Mindeststudierendenzahl bzw. Einrichtung von Parallelklassen entscheidet das Staatsministerium auf Antrag der Technikerschulen.