Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001

Elfter Teil Schlussvorschriften

46.1.1 

a)
Schulbesuchsmeldungen:
Die Erfassung der Studierendendaten erfolgt durch die jeweilige Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft im Zentralrechner des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (BALIS 06.01.02, Aufruf der Arbeitsanleitung unter BALIS 11.2).
Die Erfassung der Daten muss für das erste und zweite Schuljahr jeweils zum 1. Oktober und 15. April (zweimal pro Schuljahr) erfolgen.
b)
Schulchronik:
Die Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft führen eine Schulchronik, in die die wichtigsten örtlichen Ereignisse aufzunehmen sind.

47.1.1 

Diese Richtlinien treten am 1. August 2001 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2001 treten die Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft vom 16. Juli 1992 (AllMBl S. 726), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. Januar 1998 (AllMBl S. 95), außer Kraft.
Adelhardt
Ministerialdirektor
Anlagen:
Muster des Studierendenausweises
Stundennachweis
Zwischenzeugnis
Technikerzeugnis
Bestätigung
Merkblatt zur Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge bei Schulveranstaltungen
Merkblatt zum Datenschutz