Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001

Fünfter Teil Leistungsnachweise, Zwischenzeugnis, Vorrücken und Wiederholen

19.1.1 

Werden Leistungen nach Punktezahlen bewertet, so ist für die Umrechnung folgender Schlüssel zu verwenden:
Note 1:
92
100
Punkte
Note 2:
81
91
Punkte
Note 3:
67
80
Punkte
Note 4:
50
66
Punkte
Note 5:
30
49
Punkte
Note 6:
0
29
Punkte.

19.1.2 

Zulässig sind nur Noten, die die selbstständige Leistung des Einzelnen bewerten. Ebenso können bei Gemeinschaftsprojekten nur nachprüfbare Einzelleistungen benotet werden (keine Teamnote).

21.1.1 

Die Studierenden erhalten am Ende des ersten Schuljahres ein Zwischenzeugnis nach der Anlage 3.