Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

3.1.1 

Am Ende des zweijährigen Studiengangs ist eine öffentliche Schulschlussfeier zu veranstalten. Dabei ist auf wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu achten. Der Termin der Schulschlussfeier ist dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) jährlich zum 1. Mai mitzuteilen.