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Text gilt ab: 17.02.1961

4.  

Wenn sich die Verhältnisse in einem Handwerkskammerbezirk während des Bestehens eines gemeinsamen Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke ändern, so dass für diesen Bezirk ein eigener Meisterprüfungsausschuss errichtet werden kann, so hat die betreffende Handwerkskammer rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des gemeinsamen Meisterprüfungsausschusses beim Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr eine Aufhebung bzw. Änderung der Anordnung zu beantragen.