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Text gilt ab: 17.02.1961

2.  

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden der mit der Errichtung des Meisterprüfungsausschusses beauftragten Regierung von der für den Sitz des Ausschusses zuständigen Handwerkskammer im Benehmen mit den beteiligten Handwerkskammern vorgeschlagen.