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Text gilt ab: 17.02.1961

3.

Nach Ablauf der dreijährigen4 Amtszeit der Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses (§ 42 Abs. 2 HandwO1) ist rechtzeitig für Ersatz der fehlenden Mitglieder durch die Regierung zu sorgen. Der Ablauf der dreijährigen2 Amtszeit der Mitglieder hat auf das Weiterbestehen des Meisterprüfungsausschusses keinen Einfluss. Dies gilt auch für gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse, die vor Erlass dieser Entschließung errichtet worden sind.

1 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 47 Abs. 2 HwO
2 [Amtl. Anm.:] siehe Fußnote 4
4 [Amtl. Anm.:] jetzt: fünfjährigen