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Text gilt ab: 17.02.1961

1.  

Ein Meisterprüfungsausschuss für mehrere Handwerkskammerbezirke kann nach Anhörung aller beteiligten Handwerkskammern dann errichtet werden, wenn die Zahl der Handwerksbetriebe des Kammerbezirkes so niedrig ist, dass die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für einen einzigen Kammerbezirk mit Schwierigkeiten, vor allem in der Besetzung des Ausschusses, verbunden wäre.