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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
33.
Mitteilungspflicht bei Verstößen gegen den Entgeltschutz
Erhält der Entgeltprüfer bei Durchführung seiner Aufgaben davon Kenntnis, dass Heimarbeit vergebende Firmen oder Personen, die im Aufsichtsbezirk eines anderen Gewerbeaufsichtsamts (Entgeltüberwachungsstelle) ihre Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen, ihren Wohnsitz haben, Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes und anderer Gesetze über den Entgeltschutz oder Entgeltregelungen im Sinne des § 17 Abs. 2 HAG nicht beachten, so ist dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) mitzuteilen. Dabei sind, soweit möglich, die erforderlichen Maßnahmen anzuregen.