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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
32.
Amtshilfe
(1) Dem Ersuchen um Amtshilfe in Entgeltangelegenheiten, insbesondere um Aufklärung eines Sachverhalts, hat das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) zu entsprechen.
(2) Die Gewerbeaufsichtsämter (Entgeltüberwachungsstellen) haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit allen beteiligten Behörden des Bundes und der Länder zusammenzuarbeiten. Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Nr. 3 Abs. 2 und 3 der Dienstanweisung ist zu beachten.