Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
31.
Wirkungskreis
(1) Der Entgeltprüfer hat nach Maßgabe der Geschäftsverteilung seine Aufgaben und Befugnisse gegenüber allen in Heimarbeit Beschäftigten, Gleichgestellten und fremden Hilfskräften einerseits sowie Auftraggebern und Zwischenmeistern andererseits wahrzunehmen, die im Aufsichtsbezirk des Gewerbeaufsichtsamts, dem er zugeteilt ist, ihre Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen, ihren Wohnsitz haben. Die örtliche Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter (Entgeltüberwachungsstellen) richtet sich nach der Verordnung über die Gewerbeaufsichtsbezirke in Bayern vom 29. November 1972 (GVBl S. 485), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 1974 (GVBl S. 237), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Heimarbeitsgesetzes vom 2. Januar 1975 (GVBl S. 13).
(2) Fehlt die örtliche Zuständigkeit, ist die Entgeltangelegenheit an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) abzugeben.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gewerbeaufsichtsämtern (Entgeltüberwachungsstellen) entscheidet das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung.