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PolDKlVS
Text gilt ab: 01.04.2024

7.   Dienstkleidungszuschuss für Angestellte

7.1  

Angestellte, die zur Überwachung des ruhenden Verkehrs verwendet werden und dabei Polizeivollzugsaufgaben wahrnehmen (Art. 2 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz), tragen eine besondere Dienstkleidung; sie sind Selbsteinkleider nach Nr. 1.2.

7.2  

Die Vorschriften für Selbsteinkleider gelten sinngemäß auch für Angestellte nach Nr. 7.1.

7.3  

Die Kürzungsbestimmungen der Nr. 2.2 Satz 2 und Nr. 2.2.1 sind sinngemäß anzuwenden.
Der Instandsetzungsbeitrag (Nr. 3.2) wird von den Staatsoberkassen monatlich mit der Vergütung gezahlt.