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PolDKlVS
Text gilt ab: 01.04.2024

4.   Wegfall des Dienstkleidungszuschusses

4.1  

Der Dienstkleidungszuschuss nach Nr. 3 entfällt, wenn der Beamte
nicht mehr verpflichtet ist, Dienstkleidung zu tragen
nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften keine Dienstbezüge erhält
keine Dienstkleidung tragen darf (z.B. vorläufige Dienstenthebung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte)
in einen Dienstbereich, in dem er nicht mehr verpflichtet ist Dienstkleidung zu tragen, versetzt oder abgeordnet wird.

4.2   Erkrankung

Ist ein Beamter durch Krankheit verhindert, Dienst zu leisten, so wird der Dienstkleidungszuschuss mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Erkrankung folgt, eingestellt. Die Zahlung beginnt erneut mit dem Tag des Dienstantritts.