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Text gilt ab: 01.04.2024

6. Kleidergeld für Beamte im Kriminaldienst

6.1

Die Beamten im Kriminaldienst erhalten ein Kleidergeld in Höhe von 40 DM monatlich.
Verrichtet ein Beamter nicht regelmäßig überwiegend Außendienst oder wird er außendienstunfähig, erhält er das gekürzte Kleidergeld von 24 DM monatlich.
Das Kleidergeld wird ab dem Tag gezahlt, ab dem der Beamte Dienst leistet.
Es entfällt, wenn der Beamte keinen Dienst mehr verrichtet.

6.2

Nimmt ein Beamter an einer unter Nr. 2.2.1 genannten Ausbildung teil, erhält er während der theoretischen Ausbildung das gekürzte Kleidergeld von 24 DM monatlich, während der praktischen Ausbildung das Kleidergeld nach Nr. 6.1.

6.3

Ist der Beamte durch Krankheit verhindert, Dienst zu leisten, so wird die Zahlung des Kleidergeldes mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Erkrankung folgt, eingestellt. Die Zahlung beginnt wieder mit dem Tag des Dienstantritts.

6.4

Die Nrn. 2.2.2 und 3.4 gelten für das Kleidergeld entsprechend. Das Kleidergeld wird von der Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle***, mit den Dienstbezügen gezahlt.

*** [Amtl. Anm.:] nunmehr: zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen