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PolDKlVS
Text gilt ab: 01.04.2024

5.   Nicht verbrauchte Guthabenbeträge auf dem Dienstkleidungskonto

Stirbt der Beamte oder entfällt für den Selbsteinkleider die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, so wird sein Guthaben auf dem Dienstkleidungskonto, das zum Zeitpunkt des Ablebens oder der Entpflichtung vorhanden ist, vereinnahmt.