Inhalt

JuBeurteilBek
Text gilt ab: 01.11.2023

5.   Aktualisierung der periodischen Beurteilung

5.1   Anwendungsbereich

1Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung als Grundlage bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten oder bei Beförderungen bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn (Nr. 3.6.6) ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LlbG). 2Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung erfolgt im Wege einer dienstlichen Beurteilung (aktualisierte periodische Beurteilung). 3Eine erhebliche Veränderung im Sinn des Satzes 1 liegt bei einem Wechsel des fachlichen Schwerpunkts vor; die aktualisierte periodische Beurteilung unterbleibt in diesen Fällen, solange der Beamte oder die Beamtin seit dem Wechsel nicht mindestens sechs Monate Dienst geleistet hat.

5.2   Beurteilungszeitraum

Als Beurteilungszeitraum der aktualisierten periodischen Beurteilung ist der Beurteilungszeitraum der letzten periodischen Beurteilung verlängert um die Zeit von dessen Ende bis zum Tag der Erstellung der aktualisierten periodischen Beurteilung zugrunde zu legen.

5.3   Verhältnis zur periodischen Beurteilung

Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung hat keine Auswirkungen auf den Beurteilungszeitraum der nachfolgenden regulären periodischen Beurteilung; insofern verbleibt es bei der Regelung in Nr. 3.1.3.

5.4   Ausgestaltung und Verfahren

Nrn. 3.1.4 und 3.4 bis 3.6 gelten entsprechend.