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JuBeurteilBek
Text gilt ab: 01.11.2023

6.   Anlassbeurteilung

6.1   Zulässigkeit

1Bei Vorliegen besonderer Gründe kann im Einzelfall eine Beurteilung erstellt werden (Anlassbeurteilung). 2Wenn der Beamte oder die Beamtin nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegt, soll im Fall einer Bewerbung eine Anlassbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte (reguläre oder aktualisierte) periodische Beurteilung oder Anlassbeurteilung länger als drei Jahre zurückliegt oder sich seitdem erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre.

6.2  

1Als Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung ist die Zeit vom Ende des der letzten regulären periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums bis zum Tag der Erstellung der Anlassbeurteilung zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 beginnt der Beurteilungszeitraum frühestens mit dem Beginn des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der aktuellen Vergleichsgruppe (Nr. 2.3) oder, wenn die Anlassbeurteilung anlässlich einer Bewerbung eines Beamten oder einer Beamtin um ein richterliches oder staatsanwaltschaftliches Beförderungsamt erstellt wird, frühestens mit dem Beginn des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums.

6.3   Verhältnis zur periodischen Beurteilung

Die Anlassbeurteilung hat keine Auswirkungen auf den Beurteilungszeitraum einer nachfolgenden regulären periodischen Beurteilung; insofern verbleibt es bei der Regelung in Nr. 3.1.3.

6.4   Ausgestaltung und Verfahren

Nrn. 3.1.4, 3.4 bis 3.6 und 4 gelten entsprechend.