Inhalt

JuBeurteilBek
Text gilt ab: 01.11.2023

1.   Allgemeines

1.1   Geltungsbereich

1Diese ergänzenden Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen und Leistungsfeststellungen für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. 2Für Beamte und Beamtinnen des Staatsministeriums der Justiz, bei denen im Rahmen der üblichen Personalentwicklung von einem Wechsel in den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst auszugehen ist, gelten lediglich Nr. 2.3.2 Satz 1, Nrn. 3.1.1, 3.1.2 Satz 3 Spiegelstrich 2, Nr. 3.1.3 Satz 1, Nrn. 6.2, 7, 8.2, 8.4 Satz 2, Nrn. 9.2 und 10 sowie für alle Arten der dienstlichen Beurteilung Nr. 3.6; im Übrigen gelten mit Ausnahme der Nrn. 2, 5.1 bis 5.3, Nrn. 5.10, 5.11, 6.3 Halbsatz 2, Nrn. 9 und 11 die für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen geltenden Bestimmungen der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 26. März 2015 (JMBl. S. 18, StAnz Nr. 16) entsprechend.

1.2   Allgemeine Rechtsgrundlagen

Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen (Einschätzungen während der Probezeit, Probezeitbeurteilungen, periodische Beurteilungen, aktualisierte periodische Beurteilungen, Zwischenbeurteilungen, Anlassbeurteilungen) und der Leistungsfeststellungen gelten Teil 4 des LlbG, Art. 30 Abs. 3, Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) sowie Abschnitte 3 und 5 der VV-BeamtR, Nrn. 30.3 und 66.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 22. Dezember 2010 (FMBl. 2011 S. 9, StAnz 2011 Nr. 2, BayRS 2032-F), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Oktober 2018 (FMBl. S. 186).

1.3   Beurteilung und Leistungsfeststellung bei Schwerbehinderten

1Bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen sind außerdem § 178 Abs. 2 SGB IX, Art. 21 Abs. 2 LlbG und Nr. 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) vom 29. April 2019 (BayMBl. Nr. 165) zu beachten. 2Auf die Verpflichtung zum Hinweis an die schwerbehinderten Beschäftigten, dass die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich über das Anstehen der Beurteilung und das Ausmaß der Behinderung informiert wird, und auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Information der Schwerbehindertenvertretung, wenn der bzw. die Beschäftigte die Beteiligung nicht ablehnt, wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. Nr. 9.6 BayInklR). 3Zu beachten ist insbesondere auch, dass bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen für den Fall, dass die Behinderung Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit hat, das Gesamturteil zuzuerkennen ist, das die Beamten und Beamtinnen erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung beeinträchtigt wäre (vgl. Nr. 9.2.1 Satz 4 BayInklR). 4Erbringen schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen trotz ihrer Behinderung beispielsweise in quantitativer Hinsicht gleiche Leistungen, kann in ergänzenden Bemerkungen darauf verwiesen werden, dass sie trotz der mit der Behinderung verbundenen Erschwernis gute bzw. herausragende Leistungen erbringen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 BayInklR). 5Dies gilt in besonderem Maße für schwerbehinderte Menschen im Sinn des § 155 SGB IX (vgl. Nr. 9.1 Satz 3 BayInklR).

1.4   Gleichbehandlung

1Es ist darauf zu achten, dass die Beurteilten nicht unzulässig benachteiligt werden; insbesondere Benachteiligungen wegen ihres Alters, Geschlechts oder einer Schwerbehinderung sind zu vermeiden. 2Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten darf sich nicht nachteilig auswirken (Art. 14 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes – BayGlG). 3Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 BayGlG sind bei der Bewertung der Beurteilungsmerkmale dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen. 4Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei dienstlichen Beurteilungen und Leistungsfeststellungen auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). 5Die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen vor Ort vermitteln dabei zwischen Antragstellenden und Gleichstellungsbeauftragten und wirken im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayGlG mit.