Inhalt

JuBeurteilBek
Text gilt ab: 01.11.2023

2.   Zweck, Inhalt und Maßstab der Beurteilungen

2.1   Zweck

1Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz und in Art. 94 Abs. 2 der Verfassung mit Verfassungsrang ausgestalteten Leistungsgrundsatzes bei der Übertragung öffentlicher Ämter. 2Darüber hinaus stellt sie ein Personalführungsinstrument dar.

2.2   Inhalt und Maßstab

2.2.1  

1Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung richtet sich nach Art. 55 Abs. 1 und 2 und Art. 58 LlbG und den diese ergänzenden Bestimmungen. 2Voranzustellen ist eine kurze, stichwortartige Beschreibung der prägenden Aufgaben, die der Beamte oder die Beamtin im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat. 3Zu beurteilen sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. 4Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamter und Beamtinnen ist von allen Beurteilern und Beurteilerinnen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab anzulegen.

2.2.2  

1Zur Vorbereitung der erforderlichen Binnendifferenzierung gemäß Art. 16 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 7 Satz 1) LlbG sind für den Geschäftsbereich wesentliche Beurteilungskriterien festgelegt. 2Diese werden gesondert bekanntgemacht.

2.2.3  

Es ist zu vermeiden, dass den Beamten und Beamtinnen erstmals in der (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilung bzw. in der Anlass-, Zwischen- oder Probezeitbeurteilung Mängel vorgehalten werden; besondere Bedeutung hat daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamten und Beamtinnen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben (Abschnitt 3 Nr. 2.4 Sätze 3 und 4 VV-BeamtR).

2.2.4  

1Die Beurteilung soll ein differenziertes Leistungsbild zeichnen. 2Hierzu erfolgt die Bewertung bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung, der Anlassbeurteilung und der Zwischenbeurteilung in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie – bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung und der Anlassbeurteilung – bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 3Die festgelegte Punkteskala bei dem Gesamturteil wie auch bei den Einzelmerkmalen ist in allen Vergleichsgruppen grundsätzlich umfassend auszuschöpfen. 4Die Einzelblöcke „Fachliche Leistung“, „Eignung“ und „Befähigung“ sind nicht gesondert zu bewerten.

2.2.5  

Bei der Beurteilung der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen darf deren sachliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden (§ 9 RPflG).

2.3   Vergleichsgruppe

2.3.1  

Die (reguläre und aktualisierte) periodische Beurteilung, die Anlassbeurteilung und die Zwischenbeurteilung haben die fachliche Leistung des Beamten oder der Beamtin in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts (beispielsweise bei Bewährungshelfern und Bewährungshelferinnen, Gerichtshelfern und Gerichtshelferinnen innerhalb des fachlichen Schwerpunkts Sozialwissenschaften der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen) objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

2.3.2  

1Ein Vergleich zwischen den Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes und den Beamten und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes findet nicht statt. 2Innerhalb des Justizdienstes bilden folgende Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Justiz je eigene Vergleichsgruppen (Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG):
Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, die überwiegend (mehr als zur Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit) mit der Bearbeitung von Aufgaben im Sinn des Rechtspflegergesetzes (RPflG) betraut sind,
Justizfachwirte und Justizfachwirtinnen im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsstellenverordnung (GeschStV), die überwiegend (mehr als zur Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit) mit der Bearbeitung von Geschäftsstellenaufgaben betraut sind,
Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen sowie die mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamten und Beamtinnen,
Justizsicherheitssekretäre und Justizsicherheitssekretärinnen (BesGr. A 6), Justizsicherheitsobersekretäre und Justizsicherheitsobersekretärinnen, Justizsicherheitshauptsekretäre und Justizsicherheitshauptsekretärinnen sowie Justizsicherheitsinspektoren und Justizsicherheitsinspektorinnen, die überwiegend (mehr als zur Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit) mit Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsordnung Justiz (ZAPO-J), Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. Februar 2009 (JMBl. S. 25) betraut sind.
3Bei der Zuordnung der Beamten und Beamtinnen zu einer Vergleichsgruppe ist auf die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit abzustellen.

2.3.3  

Nach einer Beförderung ist Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten oder einer Beamtin der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau (Abschnitt 3 Nr. 3.1 Satz 2 VV-BeamtR); dies gilt auch dann, wenn der Beamte oder die Beamtin unverändert die bisherigen Dienstaufgaben wahrgenommen hat.

2.4   Beurteilungsmerkmale

2.4.1  

Gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG sind bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung, der Anlassbeurteilung und der Zwischenbeurteilung von Beamten und Beamtinnen, die besonderen Vergleichsgruppen im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2 Spiegelstriche 1 bis 3 angehören, zu würdigen:
bei Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen, die überwiegend mit der Bearbeitung von Aufgaben im Sinn des RPflG betraut sind, die in dem als Anlage 1 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale und
bei Justizfachwirten und Justizfachwirtinnen im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 2 GeschStV, die überwiegend mit der Bearbeitung von Geschäftsstellenaufgaben betraut sind, bei Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen sowie den mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamten und Beamtinnen die in dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale.

2.4.2  

Unbeschadet der Nr. 2.4.1 sind im Justizdienst zu würdigen:
bei Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9 die in dem als Anlage 1 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale,
bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 die in dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale,
bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 mit Amtszulage die in dem als Anlage 3 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale.

2.4.3  

Im Justizvollzugsdienst sind zu würdigen:
bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage, soweit sie die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 10 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, und bei Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 10 die in dem als Anlage 1 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale,
bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 6 und A 6 mit Amtszulage, soweit sie die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 7 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, und bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit Amtszulage, die nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 10 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, die in dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale,
bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 mit Amtszulage, die nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 7 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, die in dem als Anlage 3 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale.

2.4.4  

Die Einzelmerkmale des Führungsverhaltens werden nur bei denjenigen Beamten und Beamtinnen gewürdigt, die im Beurteilungszeitraum Führungsaufgaben ausgeübt haben.

2.5   Gesamturteil

1Das Gesamturteil besteht nicht in der Durchschnittspunktezahl aus den Punktewerten der Einzelmerkmale. 2Vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. 3Es muss Schlüssigkeit zwischen den Einzelbewertungen, insbesondere auch der wesentlichen Beurteilungskriterien, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil bestehen. 4Die bei den Einzelmerkmalen getroffenen Bewertungen müssen das Gesamturteil tragen.