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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
94.
Ballungsraumzulage

94.0 Abstellen auf Verdichtungsraum

1Mit Inkrafttreten der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-F), die durch Verordnung vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 55) geändert worden ist, ist die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl. S. 471, 929, BayRS 230-1-5-W), die durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 650) geändert worden ist, außer Kraft getreten. 2Die Verordnung über das LEP vom 22. August 2013 enthält keine Festlegung des „Stadt- und Umlandbereichs München“ mehr. 3Stattdessen wird ab dem 1. September 2013 auf den „Verdichtungsraum München“ abgestellt (vgl. Nr. 94.1.1), was im Ergebnis zu einer Vergrößerung des Kreises der Anspruchsberechtigten führt. 4Für die bisherigen Berechtigten wird Bestandsschutz gewährt (vgl. Nr. 94.1.3).

94.1 Räumlicher Geltungsbereich

94.1.1

1Eine Ballungsraumzulage wird Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen des Freistaats Bayern mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im „Verdichtungsraum München“ gewährt. 2Zum Begriff des dienstlichen Wohnsitzes vgl. Art. 17 und Teil 1 Nr. 17. 3Der Begriff des Hauptwohnsitzes bestimmt sich nach § 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz und ist mit dem Begriff „Hauptwohnung“ gleichzusetzen. 4Die Voraussetzung der Hauptwohnung ist im staatlichen Bereich durch Verwendung des Formblatts „Erklärung zum Hauptwohnsitz“ den Bezügestellen nachzuweisen. 5Der räumliche Umgriff des „Verdichtungsraums München“ bestimmt sich nach dem in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierten Gebiet. 6Änderungen des „Verdichtungsraums München“ im Landesentwicklungsprogramm führen daher zeit- und inhaltsgleich zu entsprechenden Änderungen des räumlichen Anwendungsbereichs der Ballungsraumzulage.

94.1.2

1Derzeit zählen zum „Verdichtungsraum München“ nach Anhang 2 LEP folgende Gemeinden: Alling, Anzing, Aschheim, Baierbrunn, Berg, Dachau, Ebersberg, Eching, Eichenau, Emmering, Erding, Feldafing, Feldkirchen, Forstern, Forstinning, Freising, Fürstenfeldbruck, Garching b. München, Gauting, Germering, Gilching, Gräfelfing, Grafing bei München, Grafrath, Grasbrunn, Gröbenzell, Grünwald, Haar, Hallbergmoos, Hebertshausen, Herrsching a. Ammersee, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Hohenbrunn, Ismaning, Karlsfeld, Kirchheim b. München, Kirchseeon, Kottgeisering, Krailling, Maisach, Mammendorf, Markt Schwaben, Landeshauptstadt München, Neubiberg, Neufahrn b. Freising, Neuried, Oberhaching, Oberschleißheim, Oberschweinbach, Olching, Ottenhofen, Ottobrunn, Planegg, Pliening, Pöcking, Poing, Puchheim, Pullach i. Isartal, Putzbrunn, Röhrmoos, Schäftlarn, Schöngeising, Seefeld, Starnberg, Taufkirchen, Türkenfeld, Tutzing, Unterföhring, Unterhaching, Unterschleißheim, Vaterstetten, Vierkirchen, Weßling, Wörth, Wörthsee, Zorneding. 2Ferner gehören zum „Verdichtungsraum München“ folgende gemeindefreie Gebiete: Forstenrieder Park, Grünwalder Forst, Perlacher Forst.

94.1.3

1Berechtigte bzw. Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, deren dienstlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz im „Stadt- und Umlandbereich München“ (vgl. Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das LEP vom 8. August 2006), jedoch nicht im „Verdichtungsraum München“ liegen, erhalten auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über das LEP vom 8. August 2006 unter folgenden Voraussetzungen eine Ballungsraumzulage:
dienstlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz liegen unverändert im „Stadt- und Umlandbereich München“ (betrifft folgende Gemeinden: Eitting, Finsing, Marzling, Moosinning, Neuching, Oberding),
unter Geltung der Verordnung über das LEP vom 8. August 2006 bestand Anspruch auf die Gewährung einer Ballungsraumzulage und
die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ballungsraumzulage sind weiterhin erfüllt.
2Gleiches gilt, wenn dienstlicher Wohnsitz oder Hauptwohnsitz vom „Stadt- und Umlandbereich München“ in den „Verdichtungsraum München“ verlegt wird.

94.3 Höhe der Ballungsraumzulage

94.3.1

1Die Ballungsraumzulage wird nur gewährt, soweit die Grundbezüge des bzw. der Berechtigten nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Alt. 1 (Grundgehalt, Strukturzulage und Amtszulagen) bestimmte Grenzbeträge nicht übersteigen. 2Im Anwendungsbereich des Art. 21 sind die weiterzuzahlenden Besoldungsbestandteile maßgeblich. 3Alle sonstigen Bestandteile der Besoldung (Zulagen für besondere Berufsgruppen, Familienzuschlag, Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, Leistungsbezüge nach Art. 66, 67 etc.) werden nicht mit einberechnet. 4Durch die Ballungsraumzulage werden die maßgeblichen Bezüge des oder der Beschäftigten höchstens bis auf den jeweiligen Grenzbetrag aufgefüllt.
Beispiel:
Liegt das Grundgehalt eines Beamten einschließlich etwaiger Amtszulage und Strukturzulage nur um 50 € unter dem für den Grundbetrag der Ballungsraumzulage jeweils geltenden Grenzbetrag, so erhält der Beamte einen Grundbetrag von lediglich 50 € (statt des vollen Grundbetrags von 122,69 €, Stand 1. Januar 2018 ).

94.3.2

1Der Grundbetrag der Ballungsraumzulage beträgt 122,69 € (Stand 1. Januar 2018) monatlich. 2Der Grenzbetrag ergibt sich aus Art. 94 Abs. 3 Satz 1.

94.3.3

1Für jedes Kind, für das dem oder der Beschäftigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) tatsächlich gezahlt wird, wird ein Kinderzuschlag in Höhe von 32,72 € (Stand: 1. Januar 2018) monatlich gewährt. 2Der Kindergrenzbetrag ergibt sich aus Art. 94 Abs. 3 Satz 2. 3Nicht der für jedes einzelne Kind zustehende Kinderzuschlag, sondern die Summe der einem bzw. einer Beschäftigten zustehenden Kinderzuschläge wird entsprechend Nr. 94.3.1 am Kindergrenzbetrag gemessen; die Summe der Kinderzuschläge kann also die Bezüge des oder der Berechtigten nicht über den Grenzbetrag hinaus auffüllen. 4Andernfalls entstünde eine Ungleichbehandlung zu Berechtigten, die (bei gleicher Kinderzahl) den Kindergrenzbetrag den Bezügen nach geringfügig überschreiten und daher von vorneherein keine Ballungsraumzulage beziehen können; die erstgenannte Person könnte in diesem Fall sonst mit Hilfe der Kinderzuschläge besser stehen als die zweitgenannte mit originär höherem Verdienst und damit zu vermutender höherwertiger Funktion.
Beispiel:
Liegt das Grundgehalt eines Beamten mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern (einschließlich etwaiger Amtszulage und Strukturzulage) nur um 32,72 € unter dem für die Kinderzuschläge der Ballungsraumzulage jeweils geltenden Grenzbetrag, so erhält der Beamte einen Gesamtkinderzuschlag von nur 32,72 €, nicht zwei volle Kinderzuschläge von zusammen 65,44 € (2 mal 32,72 €, Stand: 1. Januar 2018), obwohl jeder einzelne Kinderzuschlag für sich genommen die Bezüge nicht auf über den Grenzbetrag erhöhen würde.
Tatsächlich gezahlt im Sinn des Art. 94 Abs. 2 Satz 4 wird das Kindergeld in den Fällen der Weiterleitung nach V 36 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) Stand 2017 nicht dem weiterleitenden Erstattungsschuldner bzw. der weiterleitenden Erstattungsschuldnerin, sondern dem oder der Kindergeldberechtigten, an den oder die das Kindergeld weitergeleitet worden ist.

94.3.4

1Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärtern und Anwärterinnen) wird ein Grundbetrag in Höhe von 61,34 € (Stand: 1. Januar 2018) gewährt. 2Für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem EStG tatsächlich gezahlt wird, wird ein Kinderzuschlag in Höhe von 32,72 € (Stand: 1. Januar 2018) monatlich gewährt. 3Anwärtern und Anwärterinnen wird eine Ballungsraumzulage nur gewährt, soweit der Anwärtergrundbetrag (Art. 77) hinter dem sog. Anwärtergrenzbetrag zurückbleibt; dieser ergibt sich aus Art. 94 Abs. 3 Satz 3. 4Kürzungen des Anwärtergrundbetrags nach Art. 81 bleiben unberücksichtigt, anzusetzen ist auch in diesen Fällen der volle Anwärtergrundbetrag nach Art. 77. 5Der Anwärtergrenzbetrag gilt einheitlich für den Anwärtergrundbetrag der Ballungsraumzulage und etwaige Kinderzuschläge. 6Die Ballungsraumzulage füllt die maßgeblichen Bezüge höchstens bis auf den Anwärtergrenzbetrag auf. 7Unterschreitet der Anwärtergrundbetrag (Art. 77) den Anwärtergrenzbetrag, so werden zunächst etwaige Kinderzuschläge ausbezahlt. 8Bleibt der Anwärtergrundbetrag (Art. 77) einschließlich der Summe der gezahlten Kinderzuschläge hinter dem Anwärtergrenzbetrag zurück, so wird zusätzlich der Anwärtergrundbetrag ausbezahlt.

94.3.5

1Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des Freistaates Bayern (Art. 30 ff. LlbG) mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) in dem von Art. 94 definierten Gebiet erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 36,80 € (Stand: 1. Januar 2018) monatlich. 2Für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem EStG tatsächlich gezahlt wird, wird ihnen ein Kinderzuschlag in Höhe von 32,72 € (Stand: 1. Januar 2018) monatlich gewährt. 3Die Ballungsraumzulage (Dienstanfängergrundbetrag und eventuelle Kinderzuschläge) wird nur gewährt, soweit die Unterhaltsbeihilfe hinter dem Anwärtergrenzbetrag zurückbleibt. 4Im Übrigen gelten für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen hinsichtlich der Ballungsraumzulage die für Anwärter und Anwärterinnen geltenden Bestimmungen.

94.3.6

1Der Grundbetrag der Ballungsraumzulage, der Anwärtergrundbetrag und der Dienstanfängergrundbetrag sind bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend Art. 6 zu mindern. 2Ein etwaiger Kinderzuschlag bleibt hingegen auch bei Teilzeitbeschäftigten unvermindert. 3Art. 6 ist ebenso auf den Grenzbetrag, den Kindergrenzbetrag und den Anwärtergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. 4Bei teilbeurlaubten Personen wird die Ballungsraumzulage zunächst in derjenigen Höhe ermittelt, in der sie bei fehlender Beurlaubung zustünde; auf den so ermittelten Betrag finden anschließend die besonderen Vorschriften der §§ 11, 13 UrlMV Anwendung.

94.3.7

Stünde dem oder der Beschäftigten in einem Kalendermonat (für Grundbetrag und etwaige Kinderzuschläge zusammengenommen) eine Ballungsraumzulage von 10 € oder weniger zu, so wird dieser Betrag insgesamt nicht gewährt (Bagatellklausel, Art. 94 Abs. 3 Satz 5).

94.3.8

1Steht eine Ballungsraumzulage nur für Teile eines Monats zu, so ist sie zunächst in derjenigen Höhe zu ermitteln, in der sie bei gedachter Anspruchsberechtigung für den vollen Monat zustünde. 2Anschließend ist hinsichtlich des so berechneten Betrags entsprechend Art. 4 Abs. 2 zu verfahren.

94.3.9

Der Grundbetrag, der Anwärtergrundbetrag, der Dienstanfängergrundbetrag und der Kinderzuschlag nach Art. 94 Abs. 2 sowie der Grenzbetrag und der Kindergrenzbetrag nach Art. 94 Abs. 3 Sätze 1 und 2 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 teil; der Anwärtergrenzbetrag nach Art 94 Abs. 3 Satz 3 nimmt an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil (Art. 94 Abs. 4).