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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
91.
Leistungen außerhalb der Besoldung

91.1

1Die sonstigen Leistungen sind nach Art. 2 Abs. 1 keine Besoldungsbestandteile. 2Es handelt sich z.B. um Kostenerstattungen oder Fürsorgeleistungen.
1Durch die strikte Trennung von Grund- und Nebenbezügen einerseits und sonstigen Leistungen andererseits finden die allgemeinen Vorschriften in Teil 1 des BayBesG keine unmittelbare Anwendung, sondern sind im Einzelfall zu prüfen (siehe z.B. Art. 94 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, nach dem Teil 1 entsprechend anzuwenden ist, soweit in Art. 94 nichts anderes bestimmt ist). 2Soweit in den jeweiligen Vorschriften des Teils 4 keine Regelung bzgl. der Anwendung des Teils 1 oder einzelner Vorschriften des Teils 1 getroffen wurde, gelten die allgemeinen Vorschriften z.B. des BGB, des AGBGB oder des BayBG.
1Die Regelungen über Leistungen außerhalb der Besoldung bleiben vom gesetzlichen Vorbehalt des Art. 3 Abs. 1 unberührt, da es sich nicht um Besoldung handelt. 2Im Umkehrschluss dürfen sonstige Leistungen jedoch nicht dazu verwandt werden, dem Beamten oder der Beamtin durch deren Gewährung ohne sachlichen Grund zu höheren Bezügen zu verhelfen. 3Bei der Gewährung von sonstigen Leistungen muss im Einzelfall geprüft werden, ob die in den Art. 91 ff. genannten Voraussetzungen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze erfüllt sind. 4Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer sonstigen Leistung ist ein strenger Maßstab anzusetzen. 5Nicht erhebliche Aufwendungen haben außer Betracht zu bleiben.

91.2

Weitere Leistungen sind alle Leistungen in Geld ohne Rücksicht auf den Grund der Leistung und unabhängig davon, ob sie dem Beamten oder der Beamtin unmittelbar oder mittelbar zufließen, wie z.B. die Beihilfe (Art. 96 BayBG), die Jubiläumszuwendung (Art. 101 BayBG), Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) und Vorschüsse nach den Bayerischen Vorschussrichtlinien.
1Satz 2 stellt klar, dass der kommunale Bereich bei den weiteren Leistungen nicht anders behandelt werden darf, als der staatliche Bereich. 2Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Regelung.
1Zu den in Satz 3 genannten Unternehmen gehören z.B. die Sparkassen oder die Bayerischen Staatsforsten. 2Im Wettbewerb steht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, wenn es mit seinen Produkten oder Dienstleistungen mit Unternehmen der Privatwirtschaft konkurriert.