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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Abschnitt 6 Jährliche Sonderzahlung

83. Grundbetrag

83.0

1 Art. 83 regelt die Bemessungsgrundlage und die Höhe des Grundbetrags der jährlichen Sonderzahlung. 2Als Grundbetrag wird je ein Zwölftel der im laufenden Kalenderjahr von demselben Dienstherrn aus den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen zustehenden Bezüge unter Berücksichtigung der sich aus Art. 83 Abs. 2 ergebenden Vomhundertsätze gewährt. 3Demzufolge sind für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung Bezüge aus einem Arbeitnehmerverhältnis (auch zum selben Dienstherrn) sowie Bezüge von anderen Dienstherrn (z.B. bei Abordnung zum Freistaat Bayern als Dienstherrn; vgl. Art. 47 Abs. 4 BayBG) für die Berechnung der gegenüber dem jeweiligen Dienstherrn zustehenden Sonderzahlung unbeachtlich.
1Die zustehenden Jahresbezüge sind nicht mit 100 v.H. anzusetzen, sondern gemäß Art. 83 Abs. 2 mit (niedrigeren) Hundertsätzen. 2Es ist zwischen verschiedenen Rechtsverhältnissen, z.B. als aktiver Beamter bzw. aktive Beamtin oder Versorgungsempfänger/Versorgungsempfängerin, zu unterscheiden.

83.1.1

Für die Bemessung der jährlichen Sonderzahlung sind nicht die im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten Bezüge, sondern die zustehenden Bezüge zugrunde zu legen (eine nachträgliche Änderung der Jahresbezüge führt demzufolge auch zu einer nachträglichen Änderung der jährlichen Sonderzahlung).
1Aus der Formulierung „zustehende Bezüge“ in Art. 83 Abs. 1 Satz 1 ergibt sich, dass Anknüpfungspunkt die jeweiligen besoldungsrechtlichen Vorschriften sind. 2Insbesondere Art. 6, 35 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Teilbeurlaubung nach §§ 17 und 18 der Verordnung) sind zu berücksichtigen. 3Da anders als im früheren Sonderzuwendungsgesetz des Bundes nicht mehr nur auf die nach dem Besoldungsrecht maßgebenden Bezüge abgestellt wird, werden von Art. 83 Abs. 1 Satz 1 auch Bezügekürzungen außerhalb des Besoldungsrechts erfasst (z.B. nach dem Bayerischen Disziplinargesetz – BayDG).

83.1.2

1Die Bezügebestandteile, die Bemessungsgrundlage des Grundbetrags sind, werden in Art. 83 Abs. 1 Satz 2 abschließend aufgezählt. 2Auslandsbesoldung nach Art. 38 in Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des BBesG, Leistungsprämien nach Art. 67, Zulagen nach den Art. 53, 55 und 57 Abs. 1, Zuschläge nach den Art. 58 und 60 und Vergütungen nach den Art. 61, 62 und 64 sowie sonstige Einmalzahlungen sind demnach nicht zu berücksichtigen.
1Zu den Bezügen im Sinn des Art. 83 Abs. 1 zählt auch der gemäß Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig bestimmte Teil der Vergütung für Beamte und Beamtinnen im Vollstreckungsdienst.

83.2.1

Art. 83 Abs. 2 bestimmt, mit welchem Vomhundertsatz die maßgeblichen Bezüge anzusetzen sind:
70 v.H. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11;
für die übrigen Besoldungsgruppen 65 v.H.,
70 v.H. für Anwärter und Anwärterinnen,
70 v.H. für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen,
84,29 v.H. für den Familienzuschlag.

83.2.2

Die Berechnung des Grundbetrags ist damit folgendermaßen durchzuführen:
1Ändert sich der Vomhundertsatz während des Jahres nicht, sind die maßgebenden Bezüge aufzusummieren und mit dem maßgeblichen Vomhundertsatz nach Art. 83 Abs. 2 zu multiplizieren. 2Ein zustehender Familienzuschlag ist ebenfalls aufzusummieren und mit dem Vomhundertsatz nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 4 zu multiplizieren. 3Die beiden Beträge – jeweils gerundet nach Art. 4 Abs. 5 – sind zu addieren und dann durch zwölf zu teilen.
1Ändert sich der Vomhundertsatz während des Jahres durch Wechsel der Besoldungsgruppe (z.B. Beförderung von BesGr A 11 nach BesGr A 12) sind die Bezüge vor und nach dem Wechsel der Besoldungsgruppe jeweils aufzusummieren und mit dem jeweils maßgeblichen Vomhundertsatz nach Art. 83 Abs. 2 zu multiplizieren. 2Ein zustehender Familienzuschlag ist ebenfalls aufzusummieren und mit dem Vomhundertsatz nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 4 zu multiplizieren. 3Die drei Beträge – jeweils gerundet nach Art. 4 Abs. 5 – sind zu addieren und dann durch zwölf zu teilen.
Beispiel 1:
1 Ein Beamter, BesGr A 10 Stufe 7, verheiratet, 1 Kind, ist das ganze Jahr über bei demselben Dienstherrn beschäftigt. 2 Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung 2011 errechnet sich wie folgt:
Schritt 1:

Grundgehalt + Strukturzulage

(Jan. bis einschl. Dez. 2011)
12 x 2 950,12 €
=
35 401,44 €
davon 70 v.H. (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
24 781,01 €
Schritt 2:

Familienzuschlag Stufe 2

(Jan. bis einschl. Dez. 2011)
12 x 209,72 €
=
2 516,64 €
davon 84,29 v.H. (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
2 121,28 €
Schritt 3:

24 781,01 € + 2 121,28 €
=
26 902,29 €
davon 1/12 (= Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung )
=
2 241,86 €
Beispiel 2:
1 Ein Beamter, BesGr A 11 Stufe 7, verheiratet, 1 Kind, ist das ganze Jahr über bei demselben Dienstherrn beschäftigt. 2 Zum 1. April 2011 wird er nach BesGr A 12 befördert. 3 Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung 2011 errechnet sich wie folgt:
Schritt 1 (BesGr A 11):

Grundgehalt + Strukturzulage

(Jan. bis einschl. März 2011)
3 x 3 225,04 €
=
9 675,12 €
davon 70 v.H. (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
6 772,58 €
Schritt 2 (BesGr A 12):

Grundgehalt + Strukturzulage

(April bis einschl. Dez. 2011)
9 x 3 523,91 €
=
31 715,19 €
davon 65 v.H. (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
20 614,87 €
Schritt 3:
Familienzuschlag Stufe 2

(Jan. bis einschl. Dez. 2011)
12 x 209,72 €
=
2 516,64 €
davon 84,29 v.H. (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
2 121,28 €
Schritt 4:
6 772,58 € + 20 614.87 € + 2 121,28 €
=
29 508,73 €
davon 1/12 (= Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung)
=
2 459,06 €

84. Erhöhungsbetrag

84.1

1Beamten und Beamtinnen mit Grundbezügen aus den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen steht ein Erhöhungsbetrag von monatlich 8,33 € zu. 2Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Monat Anspruch auf Bezüge nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 besteht, und zwar für den ganzen Monat.
Beispiel:
1 Eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 8 ist während des gesamten Kalenderjahres bei demselben Dienstherrn beschäftigt. 2 Zum 15. September 2011 wird sie in die Besoldungsgruppe A 9 befördert.
1 Da für jeden Tag des Monats September 2011 Anspruch auf Bezüge besteht, steht der Erhöhungsbetrag auch für den Monat September 2011 zu. 2 Ab Oktober 2011 steht er nicht mehr zu.

84.2

1 Art. 6 ist entsprechend anzuwenden (Teilzeitbeschäftigung). 2Bei Teilbeurlaubung nach der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung. 3Bezügekürzungen nach dem Bayerischen Disziplinargesetz (BayDG) haben keinen Einfluss auf die Höhe des Erhöhungsbetrags.

84.3

1 Art. 83 Abs. 3 ist ebenfalls entsprechend anzuwenden. 2Dies bedeutet, dass im Fall der Einstellung der Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsakts kein Erhöhungsbetrag gewährt wird, solange die Bezüge nur infolge der Aussetzung des Sofortvollzugs oder der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu zahlen sind.

84.4

Der Erhöhungsbetrag wird – wie sämtliche Bestandteile der jährlichen Sonderzahlung – grundsätzlich mit den Dezemberbezügen ausgezahlt, Art. 87 Abs. 1 (vgl. auch Nr. 87.1.1).

85. Sonderbetrag für Kinder

85.1

1Als weitere Komponente der jährlichen Sonderzahlung steht einem oder einer Berechtigten für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des laufenden Kalenderjahres Familienzuschlag von einem bayerischen Dienstherrn gewährt wird, d.h. tatsächlich gezahlt wird, ein Sonderbetrag von jeweils 2,13 € vom jeweiligen Dienstherrn monatlich zu. 2Der Sonderbetrag für Kinder unterliegt nicht der Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung nach Art. 6.

85.2

Art. 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

85.3

1 Art. 85 Abs. 2 stellt klar, dass der Sonderbetrag pro berücksichtigungsfähigem Kind nur einmal gewährt wird. 2Art. 85 Abs. 2 Satz 2 regelt die Rangfolge bei mehreren Rechtsverhältnissen.

85.4

Der Sonderbetrag für Kinder wird – wie sämtliche Bestandteile der jährlichen Sonderzahlung – grundsätzlich mit den Dezemberbezügen ausgezahlt, Art. 87 Abs. 1 (vgl. auch Nr. 87.1.1).

86. Ausschlusstatbestand

86.1

Durch Art. 86 wird die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung in bestimmten Fällen ausgeschlossen.

86.2

1Ein Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung besteht nicht, wenn während des Kalenderjahres (vorläufig) die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen (im Sinn des Art. 5 Abs. 1 BayDG) gemäß Art. 81 BayDO bzw. Art. 39 BayDG angeordnet wird. 2Wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind, ist auch die jährliche Sonderzahlung zu gewähren.

86.3

1Zum Verfall und zur Nachzahlung einbehaltener Bezüge bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (Art. 11 BayDO) bzw. Zurückstufung (Art. 10 BayDG) wurde mit Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayDO und Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayDG eine anteilige Regelung getroffen. 2Der Beamte oder die Beamtin wird danach so gestellt, als ob er oder sie bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Einbehaltung in das niedrigere Amt versetzt worden wäre. 3Diese anteilige Regelung gilt auch für die jährliche Sonderzahlung.

86.4

1Endgültige Disziplinarmaßnahmen wie eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung bzw. eine Kürzung der Dienstbezüge schließen die Sonderzahlung nicht aus. 2Die Gehaltskürzung bzw. die Kürzung der Dienstbezüge haben jedoch Auswirkungen auf die Höhe des Grundbetrags der jährlichen Sonderzahlung. 3Zum Begriff der Dienstbezüge im Sinn des Disziplinarrechts siehe Art. 5 Abs. 1 BayDG.

87. Zahlungsweise, Teilsonderzahlung

87.1.1

Nach Art. 87 Abs. 1 ist Zahlungsmonat für sämtliche Bestandteile der jährlichen Sonderzahlung (Grundbetrag, Erhöhungsbetrag, Sonderbetrag für Kinder) grundsätzlich der Monat Dezember.

87.1.2

1Ein Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 bzw. Nr. 2 ZPO für die jährliche Sonderzahlung besteht nicht. 2Dies gilt auch dann, wenn die Sonderzahlung – wie im Regelfall – mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember und damit eigentlich in zeitlicher Nähe zu Weihnachten gezahlt wird. 3Die jährliche Sonderzahlung ist im Fall von Pfändungen den jeweiligen Monaten zuzuordnen, für die sie gewährt wird.

87.2.1

1Abweichend von Nr. 87.1.1 ist nach Art. 87 Abs. 2 beim Ausscheiden eines oder einer Berechtigten, eines Dienstanfängers oder einer Dienstanfängerin aus dem zum jeweiligen Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnis eine Teilsonderzahlung während des Kalenderjahres zu gewähren. 2Das bedeutet, dass auch beim Wechsel zu einem anderen bayerischen Dienstherrn während des Kalenderjahres die bis zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels zustehende Sonderzahlung (Grundbetrag, Erhöhungsbetrag, Sonderbetrag für Kinder) mit den Bezügen für den letzten Anspruchsmonat vom alten Dienstherrn zu gewähren ist. 3Genauso ist eine Teilsonderzahlung zu gewähren bei Versetzung in den Ruhestand während des Kalenderjahres, da dann das Rechtsverhältnis als aktiver Beamter oder aktive Beamtin endet. 4In diesem Fall ist dem oder der mit Versorgungsbezügen ausscheidenden Berechtigten die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zustehende Sonderzahlung als aktiver Beamter oder aktive Beamtin zu gewähren. 5Für den Rest des Jahres steht dann die Sonderzahlung als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin zu, die mit den Dezemberbezügen gezahlt wird (Art. 79 BayBeamtVG). 6Auch bei sonstigen Beendigungsgründen ist eine Teilsonderzahlung zu gewähren.

87.2.2

1Gewährt wird die anteilige Sonderzahlung mit den Bezügen für den letzten Anspruchsmonat vor dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis. 2Ist dies insbesondere wegen kurzfristigen Ausscheidens (z.B. Ruhestandsbeginn nach Art. 71 Abs. 3 BayBG) nicht möglich, ist die Teilsonderzahlung nachzuzahlen. 3Auf Nr. 32.2.1 der BayVV-Versorgung wird hingewiesen.
1Keine Teilsonderzahlung während des Kalenderjahres ist zu gewähren bei einer Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge, da in diesem Fall kein Ausscheiden aus einem bestehenden Rechtsverhältnis vorliegt. 2In diesem Fall ist die (dann nur anteilig zustehende) Sonderzahlung gemäß Art. 87 Abs. 1 mit dem Zahltag Dezember zu leisten. 3Dies gilt auch bei Beendigung eines Anwärterverhältnisses, wenn eine Übernahme ins Probebeamtenverhältnis beim selben Dienstherrn erfolgt.
Beispiel:
1 Ein Beamter, BesGr A 8 Stufe 7, Familienzuschlag Stufe 2, ist bis zum 31. Juli 2011 bei Dienstherr A beschäftigt. 2 Zum 1. August 2011 wechselt er zu Dienstherrn B.
Von Dienstherr A zustehende Sonderzahlung:
1.
Grundbetrag
Schritt 1:
Grundgehalt

(Jan. bis einschl. Juli 2011)
7 x 2 440,17 €
=
17 081,19 €
davon 70 v.H. (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
11 956,83 €


Schritt 2:

Familienzuschlag Stufe 2

(Jan. bis einschl. Juli 2011)
7 x 204,32 €
=
1 430,24 €
davon 84,29 v.H. (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
1 205,55 €


Schritt 3:

11 956,83 € + 1 205,55 €

=
13 162,38 €
davon 1/12 (= Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung)
=
1 096,87 €



2.
Erhöhungsbetrag

7 x 8,33 €
=
58,31 €



3.
Sonderbetrag für Kinder

7 x 2,13 €
=
14,91 €
Sämtliche Bestandteile der Sonderzahlung sind vom Dienstherrn A grundsätzlich mit den Bezügen des Monats Juli 2011 zu bezahlen (Art. 87 Abs. 2).
Von Dienstherr B zustehende Sonderzahlung:
1.
Grundbetrag
Schritt 1:

Grundgehalt

(Aug. bis einschl. Dez. 2011)
5 x 2 440,17 €
=
12 200,85 €
davon 70 v.H. (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
8 540,60 €



Schritt 2:

Familienzuschlag Stufe 2

(Aug. bis einschl. Dez. 2011)
5 x 204,32 €
=
1 021,60 €
davon 84,29 v.H. (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
861,11 €
Schritt 3:

8 540,60 € + 861,11 €
=
9 401,71 €
davon 1/12 (= Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung)
=
783,48 €



2.
Erhöhungsbetrag

5 x 8,33 €
=
41,65 €



3.
Sonderbetrag für Kinder

5 x 2,13 €
=
10,65 €



Sämtliche Bestandteile der Sonderzahlung sind vom Dienstherrn B mit den Bezügen des Monats Dezember 2011 zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1).