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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Abschnitt 5 Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen

75. Anwärterbezüge

75.0

Die Mitgliedschaft eines Anwärters oder einer Anwärterin im Bundestag oder in einem Landtag steht dem Anspruch auf Anwärterbezüge nicht entgegen, soweit die Rechte aus dem Dienstverhältnis nicht ruhen oder der Beamte oder die Beamtin nicht ohne Anwärterbezüge beurlaubt ist (vgl. § 5 Abs. 3 Abgeordnetengesetz des Bundes und entsprechendes Landesrecht).

75.1

Die Gewährung von Zulagen und Vergütungen an Anwärter und Anwärterinnen ist insbesondere zugelassen für:
die Zulagen für besondere Berufsgruppen nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Maßgabe der Anlage 4 BayBesG,
die Zulagen für besondere Erschwernisse, soweit dies in Teil 2 der BayZulV für Anwärter und Anwärterinnen vorgesehen ist,
die Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter, Lehramtsanwärterinnen, Studienreferendare und Studienreferendarinnen nach Art. 79.

75.2.1

1Anwärtern und Anwärterinnen, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium (z.B. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule) ableisten, sind die Anwärterbezüge unter Auflagen zu gewähren. 2Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. 3Der Begriff der Auflage in diesem Sinn ist nicht identisch mit der Definition in Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
Die Bewerber und Bewerberinnen sind über die Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrags nach Art. 81 frühzeitig (z.B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten.

75.2.2

Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber oder der Bewerberin (Anwärter/Anwärterin) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist.
Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben:
„I.
Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe der Art. 75 bis 81 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG).
1 Anwärter und Anwärterinnen, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. 2 Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (Art. 75 Abs. 2 BayBesG) gewährt, dass
a)
die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund endet und
b)
Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und
c)
Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden.
Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.
Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 400 € monatlich übersteigt.
Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe oder zur Beamtin auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (siehe Art. 75 Abs. 1 Satz 2) ohne die eventuell nach Art. 75 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zustehenden Bezüge.
Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
II.
Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung des Anwärtergrundbetrags in den Fällen des Art. 81 BayBesG hin.
III.
Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bayerischen Besoldungsgesetz (Art. 75 bis 81) in der derzeit geltenden Fassung bei.“

75.2.3

1Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge führen grundsätzlich zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit. 2Dies gilt nicht für Zeiten nach Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Nr. 2; der Nachteilsausgleich erstreckt sich dabei auch auf die Entscheidung nach Art. 75 Abs. 2. 3Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich damit nicht bei z.B. Wehr- oder Zivildienst.
Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.

75.2.4

Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem Beamten oder der Beamtin nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.

75.2.5

Auf die Rückforderung soll u. a. verzichtet werden, wenn
a)
der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf oder Beamtin auf Widerruf abgebrochen wird,
b)
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von dem ehemaligen Anwärter oder der ehemaligen Anwärterin zu vertretenden Grund endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt,
c)
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,
d)
ein Beamter oder eine Beamtin ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Qualifikation für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene zu erlangen, unter der Bedingung, dass er oder sie
nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintritt,
nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden Grund wieder ausscheidet,
der früheren Beschäftigungsbehörde oder Bezüge anweisenden Stelle seine oder ihre berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,
bis dahin jede Verlegung des Wohnsitzes mitteilt.
Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten oder der Beamtin gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
e)
in den Fällen der Buchst. b und d eine Verwendung des Beamten oder der Beamtin im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (siehe Nr. 75.2.8),
f)
ein Beamter oder eine Beamtin auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines von dem Beamten oder der Beamtin nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
g)
ein Beamter oder eine Beamtin aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf einer Elternzeit ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.

75.2.6

1Die Rückforderung richtet sich nach Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB; sie obliegt dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat. 2Die Entscheidung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

75.2.7

1Wechselt ein Beamter oder eine Beamtin vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. 2Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.

75.2.8

Zu Nr. 75.2.5 Buchst. e wird auf Folgendes hingewiesen:

75.2.8.1

1Der Begriff der „nicht zu vertretenden Gründe“ stellt nicht auf den engeren Begriff "fehlenden Verschuldens" als einem in der Regel pflichtwidrigen, subjektiv vorwerfbaren Verhaltens ab. 2Er ist auf der anderen Seite nicht gleichzusetzen mit dem weiten Begriff der "nicht in der Person des Beamten oder der Beamtin liegenden Gründe". 3Der Begriff ist vielmehr im Hinblick auf den Normzweck des Art. 75 Abs. 2 auszulegen. 4Dieser will zum einen sicherstellen, dass Anwärter und Anwärterinnen keine finanziell unangemessenen Vorteile gegenüber solchen Studierenden haben, die ihr Studium nicht im Beamtenverhältnis ableisten und denen daher während ihrer Ausbildung keine Anwärterbezüge zustehen. 5Weiter bezweckt die Regelung, dass die Kosten, die der Dienstherr in Unterhalt und Ausbildung dieser Anwärter und Anwärterinnen investiert, zu einem Mindestmaß rentierlich sind. 6Der Begriff der „nicht zu vertretenden Gründe“ ermöglicht daher eine angemessene Risikoabschichtung.
1Ein in der Willenssphäre des oder der Berechtigten liegendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist hiernach grundsätzlich von ihm oder ihr „zu vertreten“. 2Bricht er oder sie eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor Ablauf der Mindestdienstzeiten ab, so fällt dies im Grundsatz in seinen oder ihren Risikobereich. 3Kommt es später nicht tatsächlich zu einer Neueinstellung in den öffentlichen Dienst, ist daher in aller Regel ein Rückforderungsverzicht ausgeschlossen. 4Denn die Notwendigkeit, entsprechend Nr. 75.2.5 Buchst. d und e nach dem weitergehenden Studium eine Neueinstellung überhaupt versuchen zu müssen, ist in der frei gewählten Entscheidung des oder der ehemaligen Berechtigten begründet, ein Studium vor Ablauf der Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst zu beginnen. 5Sie ist also gerade typisches Risiko einer Studienaufnahme vor Ablauf der Mindestdienstzeit.
1„Nicht zu vertretende Gründe“ können daher nur in sehr restriktiv zu sehenden Ausnahmefällen angenommen werden, insbesondere solchen, in denen sich nicht das typische Risiko verwirklicht hat, das mit dem vorzeitigen Abbruch der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbunden ist, die vielmehr ganz überwiegend einem anderen Risikobereich zuzurechnen und ohne Rücksicht auf den damals frei gefassten Entschluss zum Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eingetreten sind. 2Das ist etwa der Fall bei zwischenzeitlich eingetretener, eine Neueinstellung hindernder Krankheit, wenn ohne die Krankheit einer Einstellung kein nennenswertes Hindernis entgegenstünde. 3Es ist nicht der Fall bei einer zwischenzeitlich verschlechterten Einstellungssituation.

75.2.8.2

1Liegen ausnahmsweise „nicht zu vertretende Gründe“ vor, gewinnt das Merkmal der „nachgewiesenen Bemühungen“ Relevanz. 2Nach beendeter Ausbildung ist der oder die ehemalige Berechtigte danach gehalten, sich in zumutbarem Maß um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst zu bemühen. 3Es muss glaubhaft dargelegt werden, dass auf eine der Bewerberlage und Stellensituation angemessene Zahl ernsthafter Bewerbungen keine Einstellungszusage erreicht wurde. 4Im Rahmen der Zumutbarkeit kann dabei von dem Bewerber oder der Bewerberin auch ausreichende Mobilität verlangt werden, wenn eine Einstellung in den öffentlichen Dienst andernorts möglich erscheint.
1An der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung fehlt es, wenn sie nicht erkennbar mit dem Ziel der Einstellung eingereicht wird. 2Ohne Berücksichtigung bleiben also Bewerbungen, wenn der oder die ehemalige Berechtigte mit der Ablehnung der Bewerbung rechnet oder rechnen muss, insbesondere wenn die Bewerbung nur zum Zweck des Nachweises der Bemühung um Einstellung erfolgt. 3Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn der Anwärter oder die Anwärterin keine nennenswerten Anhaltspunkte dafür anführen kann, dass die konkret angeschriebene Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbung entsprechenden Bedarf gehabt haben könnte. 4Dies bleibt insbesondere im Fall von Blind- oder Initiativbewerbungen in jedem Einzelfall besonders sorgfältig und kritisch zu prüfen.
1Für die Frage der Ernsthaftigkeit von Bemühungen um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst können im Wege einer Gesamtschau auch andere Indizien herangezogen werden, die darauf schließen lassen, dass der betreffende Anwärter oder die betreffende Anwärterin eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht aufrichtig anstrebt. 2Aufgrund ihres regelmäßig geringen Aussagewertes ist jedoch hier besondere Sorgfalt angezeigt.

76. Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung

Endet das Beamtenverhältnis nicht mit der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung nach § 22 Abs. 4 BeamtStG, Art. 29 LlbG, so werden die Anwärterbezüge nur bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gewährt.
Endet das Beamtenverhältnis am letzten Tage eines Kalendermonats, so stehen die Anwärterbezüge nur noch für diesen Kalendermonat zu.
1Der Tatbestand der „Hauptberuflichkeit“ gemäß Art. 76 Satz 2 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des oder der Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde. 2Diesbezüglich ist auf die zum Zeitpunkt der Tätigkeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04, ZBR 2006 169). 3Der darin zeitlich festgelegte Mindestumfang der den Beamten und Beamtinnen eröffneten Teilzeitbeschäftigung stellt die zeitliche Untergrenze für die Frage der Hauptberuflichkeit im Sinn des Besoldungsrechts dar (so auch Mehrheitsbeschluss des Arbeitskreises für Besoldungsfragen am 6. bis 8. September 2007; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, ZBR 2009 50).

78. Anwärtersonderzuschläge

78.1

1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann Anwärtersonderzuschläge in Höhe von bis zu 70 v.H. des Anwärtergrundbetrags gewähren, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern und Bewerberinnen besteht. 2Der Mangel muss im Einzelfall konkret, d.h. anhand von Zahlen und Fakten, dargelegt werden. 3Erforderlich ist eine kritische Personal- und Bewerberlage, so dass ohne finanzielle Anreize der Bedarf an qualifiziertem Nachwuchs nicht gedeckt werden kann. 4Anwärtersonderzuschläge sind nach Wortlaut und Normzweck sehr restriktiv zu handhaben.

78.2

1Auch wenn Bewerberzahlen generell rückläufig sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sich unter den verbleibenden Bewerbern und Bewerberinnen nicht ausreichend uneingeschränkt geeignete Bewerber und Bewerberinnen befinden, um die freien Stellen zu besetzen. 2Für diese Frage ist nicht nur von Bedeutung, wie viele Bewerber und Bewerberinnen absolut zur Verfügung stehen, sondern auch die Zahl der zu besetzenden Stellen sowie die Qualität der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen. 3Im Ergebnis bedarf es für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags einer konkreten Gegenüberstellung der zu besetzenden Stellen einerseits und der Zahl der uneingeschränkt geeigneten Bewerber und Bewerberinnen andererseits, in aller Regel nach Abschluss des konkreten Bewerbungsverfahrens. 4Nur wenn bereits vor dem Bewerbungsverfahren eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die zur Verfügung stehenden Anwärterstellen nicht mit ausreichend qualifizierten Bewerbern und Bewerberinnen besetzt werden können (ggf. unter Berücksichtigung der Erfolgsquote bei der Ausbildung nach den Erfahrungen der letzten Jahre), kann der Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen schon im Vorfeld der Ausschreibung zugestimmt werden.

78.3

Nach Durchführung des Bewerbungsverfahrens mit Anwärtersonderzuschlägen ist dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Entwicklung der Bewerberlage, vor allem in Hinblick auf Qualität und Quantität der Bewerber und Bewerberinnen, zu berichten.

79. Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen

79.1

1Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung die Gewährung und Auszahlung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen oder Studienreferendare und Studienreferendarinnen regeln. 2Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit dem Erlass der Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung – UntVergV), die am 1. August 2013 in Kraft trat, Gebrauch gemacht.

79.2

1Voraussetzung für die Gewährung einer Unterrichtsvergütung ist, dass der Anwärter oder die Anwärterin über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus eigenverantwortlichen Unterricht erteilt (vgl. hierzu auch § 4 Abs. 1 Satz 1 UntVergV). 2Für ausgefallene Stunden kann in der Regel eine Vergütung nicht gewährt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UntVergV). 3Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich für die selbstständige Durchführung einer sonstigen schulischen Veranstaltung (§ 4 Abs. 2 UntVergV). 4Bei diesen sind die durch die schulische Veranstaltung ausfallenden Unterrichtsstunden in dem Umfang zu berücksichtigen, wie wenn sie tatsächlich abgeleistet worden wären; nicht vergütungsfähig ist hingegen die tatsächliche Anzahl an Stunden, die für die sonstige schulische Veranstaltung aufgewendet werden muss.

79.3

1Die besoldungsrechtliche Höchstgrenze für die monatlich zu zahlende Unterrichtsvergütung ist der jeweils zustehende Anwärtergrundbetrag. 2Ausbildungsrechtliche Höchstgrenzen finden sich – mit Ausnahme der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM) – in den einzelnen vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassenen Zulassungs- und Ausbildungsordnungen. 3Beide Höchstgrenzen sind zwingend zu beachten.

79.4

1Die Schulleitung prüft die von dem Anwärter oder der Anwärterin eingereichte Abrechnung der Unterrichtsvergütung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und unterzeichnet sie bei festgestellter Richtigkeit der Angaben (§ 6 Abs. 2 UntVergV). 2Das Landesamt für Finanzen ist berechtigt, bei Anhaltspunkten für einen rechtswidrigen Vollzug der UntVergV keine Zahlungen an den Anwärter oder die Anwärterin zu leisten, bis die Zweifelsfragen geklärt sind.

80. Anrechnung auf die Anwärterbezüge

80.0

1Die Anwärterbezüge werden unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt, dass der Anwärter oder die Anwärterin keine anzurechnenden Vergütungen oder Entgelte aus Nebentätigkeiten während der Dauer des Anwärterverhältnisses erhält. 2Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach Art. 15 Abs. 2 auch rückwirkend zurückzufordern. 3Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht möglich.

80.1.1

Eine Vergütung oder ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf die Anwärterbezüge im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 anzurechnen.
1Bei dem erforderlichen Vergleich ist auf den Monat abzustellen, für den die Bruttovergütung oder das Bruttoentgelt aus geleisteter Nebentätigkeit bestimmt ist. 2Ist eine Aufteilung auf einzelne Monate nicht möglich, sind die Bruttovergütungen und -entgelte aus der Nebentätigkeit den Anwärterbezügen desjenigen Monats gegenüberzustellen, in dem sie dem Anwärter oder der Anwärterin zugeflossen sind. 3Zu berücksichtigen sind dabei nur Vergütungen und Entgelte für eine Nebentätigkeit in einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden hat.
Steht aus einer Nebentätigkeit eine Zahlung zu, die der jährlichen Sonderzahlung entspricht, so bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt.

80.1.2

Dem Anwärter oder der Anwärterin müssen in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 mindestens 60 v.H., in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 mindestens 55 v.H., in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 mindestens 50 v.H. und in den Besoldungsgruppen ab A 12 mindestens 45 v.H. des Anwärtergrundbetrages verbleiben (Mindestbelassungsbetrag).

80.1.3

In Fällen, in denen der Mindestbelassungsbetrag unter Anwendung der Nr. 65.1.2 BayVwVBes in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (Festschreibung des Mindestbelassungsbetrags nach Maßgabe des Art. 14 § 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts [Reformgesetz] vom 24. Februar 1997 [BGBl I S. 322], geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 [BGBl I S. 334], auf der Basis der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Besoldungstabelle) ermittelt wurde, findet Nr. 80.1.2 keine Anwendung.

80.2

1Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt z.B. vor, wenn der Anwärter oder die Anwärterin gleichzeitig mit Anspruch auf Dienstbezüge als Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit vom Dienst freigestellt ist. 2Ist ein Anwärter oder eine Anwärterin unter Fortzahlung des Wehrsoldes vom Grundwehrdienst beurlaubt, so ist der Wehrsold nicht auf die Anwärterbezüge anzurechnen.
1Tätigkeiten, die nicht von Art. 80 Abs. 2 erfasst werden, sind aus der Sicht des Beamtenverhältnisses des Anwärters oder der Anwärterin Nebentätigkeiten. 2Die Anrechnung daraus bezogener Entgelte richtet sich nach Art. 80 Abs. 1.

81. Kürzung der Anwärterbezüge

81.0

1Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine Kürzungstatbestände des Art. 81 eintreten. 2Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach Art. 15 Abs. 2 auch rückwirkend zurückzufordern. 3Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht möglich.
Auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge sind die Anwärter spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes hinzuweisen.

81.1.1

1Sofern nicht nach Art. 81 Abs. 2 von einer Kürzung abzusehen ist, soll der Anwärtergrundbetrag in der Regel gekürzt werden um die Hälfte des Differenzbetrages des vollen Anwärtergrundbetrages zum Mindestbelassungsbetrag (vgl. Nrn. 80.1.2 bzw. 80.1.3), wenn der Anwärter oder die Anwärterin
a)
die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung oder eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
b)
ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder
c)
aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat
das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat,
einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat oder
nicht zur Qualifikationsprüfung zugelassen worden ist,
um den Differenzbetrag des Anwärtergrundbetrages zum Mindestbelassungsbetrag (vgl. Nrn. 80.1.2 bzw. 80.1.3), wenn der Anwärter oder die Anwärterin wegen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes von der Qualifikationsprüfung ausgeschlossen worden ist. 2Wenn besondere, atypische Umstände des Einzelfalls vorliegen, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen, ist der Kürzungsbetrag im Rahmen der Ermessensentscheidung individuell anzupassen. 3Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Kürzung ist nach Art. 39 BayVwVfG einzelfallbezogen zu begründen.
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich wegen der in Nr. 81.1.1 genannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst verlängert.

81.1.2

Nicht von dem Anwärter oder der Anwärterin zu vertreten im Sinn von Nr. 81.1.1 sind insbesondere
Krankheit,
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen,
Zeiten einer Elternzeit,
Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes,
Freistellung für bestimmte staatsbürgerliche Aufgaben,
Sonderurlaub aus zwingenden Gründen.

81.1.3

1Der Zeitraum der Kürzung der Anwärterbezüge beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das für die Kürzung maßgebende Ereignis fällt. 2Er darf nicht länger sein als der Zeitraum, um den sich der Vorbereitungsdienst verlängert.

81.1.4

Für die Berechnung des Mindestbelassungsbetrags gelten die Nrn. 80.1.2 und 80.1.3 entsprechend.

81.2

Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

81.3

Nr. 81.1.3 gilt entsprechend.