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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 9
Wahl der Zustellungsform
(1) 1Während der Dauer einer vom Insolvenzgericht angeordneten Postsperre behandelt die Post die für den Schuldner bestimmten Sendungen als unzustellbar. 2Dies gilt nicht für Sendungen des Insolvenzgerichts, die als solche erkennbar sind, und für Sendungen anderer Absender, die nach der Anordnung des Insolvenzgerichts von der Postsperre ausgenommen sind.
(2) 1Gerichtsvollzieher und andere Behörden können nur durch den Vorsitzenden des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied mit der Ausführung der Zustellung beauftragt werden. 2Der Urkundsbeamte führt die Beauftragung durch.
(3) 1Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist nur gegenüber den in § 174 ZPO aufgezählten Personen bzw. Stellen, eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nur nach Maßgabe des § 184 Abs. 1 ZPO und des § 8 Abs. 1 InsO zulässig. 2Die öffentliche Zustellung findet nur auf gerichtliche Anordnung statt.
(4) Soll die Zustellung in einem gerichtlichen Verfahren außerhalb des betreffenden Amtsgerichtsbezirks durch einen Justizbediensteten ausgeführt werden, so ersucht der Urkundsbeamte den Urkundsbeamten des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgerichts um die Besorgung der Zustellung.
(5) Im Übrigen bestimmt der Urkundsbeamte bei Inlandszustellungen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob durch Aushändigung an der Amtsstelle, durch Einschreiben mit Rückschein, durch die Post oder durch einen Justizbediensteten zuzustellen ist.