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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 6
Arten der Zustellung
(1) Zustellungen werden von Amts wegen oder, sofern dies ausdrücklich zugelassen oder vorgeschrieben ist, im Parteibetrieb bewirkt (§ 166 Abs. 2, § 191 ZPO).
(2) 1Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so können auch solche Schriftsätze, die von Amts wegen zuzustellen sind, stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden (§ 195 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2Dies gilt nicht, wenn der Schriftsatz zum Zwecke der Zustellung bei Gericht eingereicht werden muss (vgl. z.B. § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO) oder gleichzeitig eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist.