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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 7
Zuständigkeit
(1) 1Für die Bewirkung der Zustellungen von Amts wegen im Inland sorgt der Urkundsbeamte (§ 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2Einer besonderen richterlichen Anordnung bedarf es nicht.
(2) 1Der Urkundsbeamte überwacht die Durchführung der Zustellung. 2Nach Eingang des Zustellungsnachweises prüft er die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung. 3Etwaige Mängel, deren Beseitigung keine Bedenken entgegenstehen, lässt er beheben; andernfalls führt er eine erneute Zustellung herbei. 4Ordnungsgemäße Zustellungsnachweise werden nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zu den Akten gebracht (vgl. § 3 Abs. 1 Sätze 6 und 7 AktO).
(3) Der Urkundsbeamte erteilt auf Antrag eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Zustellung (§ 169 Abs. 1 ZPO).