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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 10
Herstellung der Schriftstücke
(1) 1Das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück wird vom Urkundsbeamten hergestellt. 2Hierzu sind die von den Parteien oder den Prozessbevollmächtigten eingereichten Abschriften (Ablichtungen) zu verwenden, sofern sie den Anforderungen genügen.
(2) 1Die Beglaubigung oder Ausfertigung ist vom Urkundsbeamten vorzunehmen. 2Dies gilt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. 3Hinsichtlich der Form der Ausfertigungen und Abschriften gilt § 58 entsprechend.
(3) Soweit an mehrere Beteiligte zuzustellen ist, ist für jeden eine Ausfertigung oder Abschrift herzustellen.
(4) Ist eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter verpflichtet, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, und wurde dies unterlassen oder entsprechen die Abschriften nicht den Anforderungen, so ist in den Akten sogleich die für die Herstellung der Schriftstücke entstandene Dokumentenpauschale zu vermerken.