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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 49a
Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls an Rechtsanwälte
Für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls an Rechtsanwälte gelten § 62 Sätze 1 und 2 entsprechend.