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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 45
Zuziehung eines Protokollführers, Verantwortlichkeit
(1) Der Urkundsbeamte führt über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ein Protokoll, wenn das Gericht ihn hierfür zuzieht (§ 159 ZPO).
(2) Unbeschadet der Berechtigung des Richters (Rechtspflegers), den Urkundsbeamten anzuweisen, einzelne Vorgänge im Protokoll festzustellen oder einzelne Äußerungen ihrem Wortlaut nach in das Protokoll aufzunehmen, ist der Urkundsbeamte selbständig dafür verantwortlich, dass das Protokoll den Gang der Sitzung, soweit er in das Protokoll aufzunehmen ist, wahrheitsgetreu wiedergibt.