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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 48
Verlesen des Protokolls, Genehmigung
(1) Ob und inwieweit das Protokoll den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen ist oder vorläufige Aufzeichnungen vorzulesen oder abzuspielen sind, richtet sich nach § 162 ZPO.
(2) 1Im Protokoll wird vermerkt, wie verfahren wurde, dass erforderliche Genehmigungen erteilt oder welche Einwendungen erhoben wurden. 2Soweit die Beteiligten auf das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht verzichtet haben, wird auch dies vermerkt.