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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 49
Äußere Form des Protokolls
(1) Das Protokoll wird vom Richter (Vorsitzenden) und vom Urkundsbeamten nach Maßgabe des § 163 ZPO unterschrieben.
(2) Der Unterschrift ist ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen, wenn das Protokoll in Erledigung eines ausländischen Ersuchens um Leistung von Rechtshilfe aufgenommen wurde und in das Ausland zu versenden ist.
(3) Umfasst das Protokoll mehrere Seiten oder ist ihm eine Anlage beizufügen, so sind die Schriftstücke in einer Weise zu verbinden, die eine versehentliche Trennung verhindert.