Inhalt
7.
Zu § 15 EBAO:
Bei der EDV-unterstützten Beitreibung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten des Strafverfahrens (EDV - Geldstrafenvollstreckung) ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 EBAO nicht anzuwenden, soweit die einbezogenen Strafen von bayerischen Gerichten ausgesprochen wurden.