Inhalt
5.
Zu § 5 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 EBAO:
Wird zur Zahlung an die örtliche Gerichtszahlstelle aufgefordert, ist ein auf das Konto der Gerichtszahlstelle lautender Einzahlungsvordruck (Überweisungsauftrag/Zahlschein) beizufügen. An die Stelle der Kasse tritt die Gerichtszahlstelle.