Inhalt

ErgEBAO
Text gilt ab: 01.08.2006

6.   Zu §§ 9, 10 EBAO:

Soweit die Vollstreckung durch bayerische Vollziehungsbeamte (Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen wird, richtet sich die Ausführung der Vollstreckungsaufträge sowie die Ablieferung und Abrechnung der eingezogenen Beträge nach den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und der Dienstordnung für die Vollziehungsbeamten der Justiz (JVDO).