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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 32
Informationspflicht
Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu informieren, wenn sie in Folge übermäßiger Geschäftsbelastung ihre Angelegenheiten nicht rechtzeitig erledigen können oder wenn der Umfang der ihnen zugewiesenen Geschäfte sich dauernd oder vorübergehend so vermindert, dass ihre Arbeitskraft nicht mehr voll in Anspruch genommen ist.