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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 31
Haftungsangelegenheiten
Die Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen ist in Haftungsangelegenheiten der Bediensteten des Landesamtes für Finanzen zur abschließenden Entscheidung zuständig, wenn bei der Haftungsprüfung durch die Dienststellen eine Haftung bejaht wird.