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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 29
Sonstige Abwesenheit
Falls Beschäftigte aus sonstigen Gründen (z.B. wegen Erkrankung) nicht zum Dienst erscheinen, haben sie dies – soweit möglich – unverzüglich mitzuteilen.
Die Wiederaufnahme des Dienstes ist ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Die näheren Einzelheiten werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten für die Zentralabteilung und die Stabsstellen, im Übrigen durch die Dienststellenleitung geregelt.