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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 30
Dienstreisen, Dienstgänge
(1) Dienstreisen sind auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.
Auswärtige Sitzungen sollen grundsätzlich nur von einem Beschäftigten wahrgenommen werden.
Jede Dienst- und Fortbildungsreise ist rechtzeitig, grundsätzlich mindestens jedoch drei Arbeitstage vor Reiseantritt über das elektronische Genehmigungsverfahren zu beantragen.
(2) Die Genehmigung der Dienst- und Fortbildungsreisen für Beschäftigte der Zentralabteilung und der Stabsstellen sowie für die Dienststellenleitungen ist der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten.
Die Ausübung der Befugnis nach Satz 1 kann übertragen werden.
Soweit erforderlich können durch die Präsidentin oder den Präsidenten auch allgemeine Dienstreisegenehmigungen erteilt werden.
(3) Im Übrigen erteilen die Reisegenehmigungen die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter.
Diese können die Ausübung dieser Befugnis übertragen.
(4) Dienstgänge sind der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen; falls sie mit einem privaten Pkw durchgeführt werden sollen, sind sie von der für Dienstreisen zuständigen Stelle genehmigen zu lassen.
Gleiches gilt für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen am Dienstort.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Finanzen ist berechtigt, Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie von weniger als sieben Tagen in der Europäischen Union im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ohne besondere Genehmigung eigenverantwortlich durchzuführen.