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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 22
Dienstsiegel
(1) Die Zahl der siegelführenden Personen ist möglichst klein zu halten.
Die Befugnis zum Führen des Dienstsiegels wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen erteilt, die oder der diese Befugnis auf die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter übertragen kann.
(2) Die Dienstsiegel sind fortlaufend zu nummerieren, listenmäßig zu erfassen und nur gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
Sie sind verschlossen aufzubewahren und dürfen Dritten nicht überlassen werden.
Ihr Verlust ist der Zentralabteilung sofort anzuzeigen.