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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 17
Vorlage an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten sind vorzulegen
a)
Schreiben von Obersten Dienstbehörden, die über den bloßen Vollzug von Aufgaben hinausgehen
b)
Schreiben des Bayerischen Obersten Rechnungshofes
c)
Vorgänge von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung
d)
Vorgänge von erheblicher finanzieller Tragweite
e)
Vorgänge, deren Vorlage von ihr oder ihm oder einer Referatsleiterin oder einem Referatsleiter der Zentralabteilung angeordnet worden ist
f)
Schreiben an die Zentralabteilung, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Soweit Vorgänge nach Abs. 1 bei den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern eingehen, sorgen diese für eine unverzügliche Weiterleitung.